Pandemiebedingte Sonderregelungen zu Pflegezeiten verlängert
Die ursprünglich bis Ende September geltenden Sonderregelungen für pandemiebedingte Pflegesituationen sind durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Sie sind am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2208.pdf – ab S. 2217).
Damit sind die Vorschriften hinsichtlich Pflege- und Familienpflegezeit rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
- Eine Freistellung aufgrund einer pandemiebedingten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann in dem Zeitraum vom 29.Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).
- Pflegeunterstützungsgeld kann weiterhin ebenfalls für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 150 Absätze 5d und 6 SGB XI). Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld gem. § 44a Abs. 3 SGB XI in Anspruch genommen werden kann, findet jetzt nicht mehr statt (§ 150b SBG XI).
- Neu ist, dass Restzeiten einer coronabedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können (§ 2b FPfZG, § 4a PflegeZG)
Im Wesentlichen gelten die folgenden Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2020 fort (§ 9 PflegeZG, § 16 FPfZG).
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit bis zur Höchstdauer von 24 Monaten geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten.
- Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember 2020 beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.
- Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.– Für die Beantragung einer solchen Auszeit ist die Textform zu wahren. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.