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Bundesarbeitsministerium legt Entwurf der Corona-ArbeitsschutzVO vor

In der Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder wurde beschlossen, dass angesichts der pandemischen Lage auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich ist. Dazu hat das Bundesarbeitsministerium anliegenden Entwurf einer Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche bis zum 15. März 2021 befristet ist, vorgelegt. Der Entwurf ist bereits heute in die Kabinettssitzung der Bundesregierung eingebracht worden. 

Der Kabinettsentwurf sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb (vgl. § 2) mit Regelungen u. a. zum
    • Homeoffice (§ 2 Abs. 4): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
    • Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit, reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
    • Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
    • Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 2 Abs. 6). Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu Verfügung zu stellen, wenn
    • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten  werden können,
    • der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder
    • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
    • Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen.
    • Die Verordnung enthält Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz.

Die Verordnung soll fünf Tage nach Verkündung in Kraft treten. Am 15. März 2021 tritt sie außer Kraft.  Eine Zustimmung des Bundesrates ist nach § 18 Abs. 3 ArbSchG nicht erforderlich. Über den weiteren Fortgang werden wir Sie umgehend informieren. 

Den Entwurf der Corona-ArbeitsschutzVO finden Sie hier

Corona-ArbeitsschutzVO

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