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News zu den Überbrückungshilfen II & III

Aktualisierte Überbrückungshilfe III

Nach langem Gezerre zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium können wir nun das sogenannte Term Sheet und die entsprechende Anlage zur aktualisierten Überbrückungshilfe III übermitteln.

Gegenüber der am 19. Januar beschlossenen Überbrückungshilfe konnten wir im Zusammenwirken der HDE Angehörigen Handelsverbände immerhin folgende Verbesserungen erreichen:

(1) Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3 Millionen Euro pro Monat. Damit wird für verbundene Unternehmen der monatliche Zuschuß von 1,5 Mio. € verdoppelt.

(2) Die ursprüngliche vorgesehen Voraussetzung „Gewinn aus regulärer Geschäftstätigkeit in 2019 und Verlust in 2020“ für die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen wurde vollständig gestrichen. Damit wurde eine unserer wichtigen Hauptforderungen erfüllt. 

(3) „Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern“. Damit können nun auch Einkaufskooperationen grundsätzlich Teilwertabschreibungen geltend machen. Die Berücksichtigung von Einkaufskooperationen ist zu begrüßen, da die genossenschaftlichen Einkaufskooperationen bestellte Waren nicht an die Einzelhändler weitergeleitet haben, so dass jetzt unverkaufte Warenbestände dort lagern, die eigentlich auf der Ebene der Händler bestehen würden.

(4) Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Damit ist sichergestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und dass alle Lieferungen in den Warenbestand bis Ende Februar berücksichtigt werden.

(5) Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

(6)  Die Abschreibungen sollen jetzt nach den handelsrechtlichen Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, nicht nach der steuerrechtlichen Methode. Über die FAQ´s wird es hierzu konkrete Fallbeispiele geben, die eine nachvollziehbare Berechnung verdeutlichen werden. Hierzu stehen wir in enger Abstimmung mit dem BMWI.

Unsere grundsätzlichen Kritikpunkte zu den Antragsvoraussetzungen für Unternehmen (bis max. 750 Mio. €), zur monatlichen Zuschusshöhe in Höhe von 1,5 Mio. € und zur Nichtberücksichtigung des Unternehmerlohns und möglicher kalkulatorischer Mietkosten bleiben bestehen. Hierzu gab es offensichtlich keinen politischen Konsens, diesen für den Einzelhandel wichtigen Punkte nochmals anzupassen.

Die Antragstellung soll nun schnellstmöglich nach Fertigstellung der Programmierung erfolgen, ebenso die anschließende Auszahlung der Abschlagszahlungen. Wir werden hier weiter Druck machen und halten Sie auf dem Laufenden. 

Verbesserung auch bei der Überbrückungshilfe II

Auch wenn die Überbrückungshilfe II im Einzelhandel aufgrund der Voraussetzungen nur eine geringe Rolle spielt, möchten wir für diejenigen, die Anträge stellen konnten, auf eine erfreuliche Entwicklung aufmerksam machen. Angesichts der Erhöhung der beihilferechtlichen Rahmen der Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfe in der vergangen Woche konnten sich die Bundesregierung und die Länder auf ein nachträgliches Wahlrecht des Beihilferahmens bei der Überbrückungshilfe II einigen. Konkret bedeutet das, Antragsstellende müssen nicht mehr in jedem Fall Verluste nachweisen. Eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird im Rahmen der Schlussabrechnung ermöglicht. Eine Änderung des Antrags im laufenden Verfahren ist daher nicht nötig. Weitergehende Informationen finden Sie unter  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen.

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