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Neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Seit heute ist die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die neuen Anpassungen werden für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 24. November 2021 gelten.

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Corona-Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen und ihre Mitarbeiter über Risiken einer Covid-Erkrankung informieren. Zudem müssen sie auch weiterhin ihren Mitarbeitern zwei Mal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anbieten. Wichtig: Arbeitgeber im Einzelhandel dürfen von ihren Beschäftigten keine Auskunft darüber verlangen, ob sie geimpft sind.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Juristen in den Geschäftsstellen.

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