Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte: Auszahlungsfrist bis 31. März 2022
Für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise erhalten viele Arbeitnehmer eine steuerfreie Sonderzahlung vom Arbeitgeber. Diese Corona-Prämie ist bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Sonderzahlung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass dieser Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.