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Hamburg – Zwei-G-Zugangsmodell im Einzelhandel

Mit der heute veröffentlichten Änderung der Corona-Verordnung hat der Einzelhandel ab morgen, 23.10.2021 die Möglichkeit, den Zugang zum Geschäft auf Geimpfte und Genesene zu beschränken. In dem Fall muss das Abstandsgebot und damit die Flächenbegrenzung (1 Kunde pro 10 qm) nicht eingehalten werden. Auch die Maskenpflicht gem. § 13 Abs. 1 entfällt dann.

  • 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Soweit nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j sichergestellt ist, dass in den in Absatz 1 genannten Betrieben und Einrichtungen ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 anstelle der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2a die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  2. ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen. Satz 1 findet auf die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen der essentiellen Versorgungsbedarfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen keine Anwendung:

      1. Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktvermarktern,

  1. Apotheken,
  2. Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitätshäuser,
  3. Drogerien,
  4. Babyfachmärkte,
  5. Reformhäuser,
  6. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
  7. Getränkemärkte,
  8. Tankstellen,
  9. Banken und Sparkassen,
  10. Poststellen,
  11. Reinigungen,
  12. Waschsalons,
  13. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
  14. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  15. Großhandel,
  16. Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern.“

Eine Anzeige auf dem Online-Portal der Stadt ist erforderlich. Es ist zu finden unter: www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-Anzeige/

Ausdrücklich weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass bei einer Entscheidung für das Zwei-G-Zugangsmodell auch sämtliche Mitarbeiter einen Impfnachweis erbringen müssen. Auch eine Entscheidung für eine Eingrenzung auf bestimmte Tage/Wochentage für die Zwei-G-Zugangsbeschränkung ist möglich.

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