BAG-Urteil: Arbeitgeber müssen bei symptomloser Corona-Infektion und Quarantäne zahlen
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits am 20. März 2024 entschieden, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG darstellt. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Entsprechend müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Zeit, in der sie wegen einer (symptomlosen) Coronainfektion in behördlicher Quarantäne waren und daher nicht zur Arbeit kommen konnten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Das gilt unabhängig vom Impfstatus.
Nun hat das in Schleswig-Holstein zuständige Sozialministerium mit einem Schreiben über die Auswirkungen der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Lohnfahrtzahlung im Krankheitsfall bei einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56 ff. IfSG unterrichtet.
Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltungspraxis auch in den anderen Ländern mit Blick auf die Rechtsprechung dort geändert wird, wo man bislang anders verfahren ist.