Verschiedenes zur Kurzarbeit

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Bundesagentur für Arbeit: Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich

Die Bundesregierung wird in Kürze eine Verordnung mit erleichterten Kurzarbeitergeldregelungen erlassen. Die Erleichterungen sollen rückwirkend ab 1. März 2020 greifen. Daher empfehlen wir, bereits jetzt Kurzarbeit anzuzeigen und arbeitsrechtlich einzuführen, sofern noch nicht geschehen. Anzeigen, die allein wegen des nicht erfüllten Drittelerfordernisses oder wegen des Einbringen von Minusstunden abzulehnen wären, wird die BA bis zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung zurückstellen und dann schnellstmöglich bescheiden. Zeitarbeitsunternehmen können Kurzarbeit ebenfalls bereits jetzt anzeigen.

Anzeige über Arbeitsausfall

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Kurzarbeit Muster-Vereinbarung

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Antrag auf Kurzarbeitergeld

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Kurzarbeitergeld im Einzelhandel – im Fokus

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Fachliche Weisung Kurzarbeitergeld 23.12.2021

Lesen Sie hier die fachliche Weisung der BA vom 23.12.2021 zum Kurzarbeitergeld.

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Laden Sie sich hier den Ausschnitt aus dem Bundesgesetzblatt herunter.


Kurzarbeitergeld: Häufige Fehler bei Anträgen im Kontext Kurzarbeit und Krankengeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Hinweise zu häufig auftretenden Fehlern bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) gegeben.

Dabei handelt es sich um folgende Fehler:

  • fehlende Unterschriften
  • unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle
  • unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
  • fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter
  • unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)
  • fehlende oder falsche Betriebsnummer

Außerdem informierte der GKV-Spitzenverband darauf, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Das vollständige Schreiben des BDA stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Schreiben des BDA
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