Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung

Konjunkturpaket

Vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte Eckpunkte.

Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfe III Plus

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist ab jetzt möglich. Die Bedingungen entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III.

Neu ist bei der Überbrückungshilfe III Plus Folgendes:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung.  Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Beantragung erfolgt in bewährter Form auf der Überbrückungshilfeplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die ebenfalls veröffentlichten FAQs sind hier abrufbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

Überbrückungshilfe III

Übersicht zur Überbrückungshilfe III

Nach langem Gezerre zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium können wir nun das sogenannte Term Sheet und die entsprechende Anlage zur aktualisierten Überbrückungshilfe III übermitteln.

Gegenüber der am 19. Januar beschlossenen Überbrückungshilfe konnten wir im Zusammenwirken der HDE Angehörigen Handelsverbände immerhin folgende Verbesserungen erreichen:

(1) Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3 Millionen Euro pro Monat. Damit wird für verbundene Unternehmen der monatliche Zuschuß von 1,5 Mio. € verdoppelt.

(2) Die ursprüngliche vorgesehen Voraussetzung „Gewinn aus regulärer Geschäftstätigkeit in 2019 und Verlust in 2020“ für die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen wurde vollständig gestrichen. Damit wurde eine unserer wichtigen Hauptforderungen erfüllt. 

(3) „Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern“. Damit können nun auch Einkaufskooperationen grundsätzlich Teilwertabschreibungen geltend machen. Die Berücksichtigung von Einkaufskooperationen ist zu begrüßen, da die genossenschaftlichen Einkaufskooperationen bestellte Waren nicht an die Einzelhändler weitergeleitet haben, so dass jetzt unverkaufte Warenbestände dort lagern, die eigentlich auf der Ebene der Händler bestehen würden.

(4) Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Damit ist sichergestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und dass alle Lieferungen in den Warenbestand bis Ende Februar berücksichtigt werden.

(5) Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

(6)  Die Abschreibungen sollen jetzt nach den handelsrechtlichen Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, nicht nach der steuerrechtlichen Methode. Über die FAQ´s wird es hierzu konkrete Fallbeispiele geben, die eine nachvollziehbare Berechnung verdeutlichen werden. Hierzu stehen wir in enger Abstimmung mit dem BMWI.

Unsere grundsätzlichen Kritikpunkte zu den Antragsvoraussetzungen für Unternehmen (bis max. 750 Mio. €), zur monatlichen Zuschusshöhe in Höhe von 1,5 Mio. € und zur Nichtberücksichtigung des Unternehmerlohns und möglicher kalkulatorischer Mietkosten bleiben bestehen. Hierzu gab es offensichtlich keinen politischen Konsens, diesen für den Einzelhandel wichtigen Punkte nochmals anzupassen.

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden.

Momentan laufen i.Ü. fünf Corona-Förderprogramme: KfW-Sonderprogramm, Überbrückungshilfen, außerordentliche Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe), Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie das Bürgschaftsprogramm. Die Abrufzahlen für alle Programme sind auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums dargestellt: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Infografiken/Wirtschaft/corona-hilfen-fuer-unternehmen.html

Überbrückungshilfe II

Auch wenn die Überbrückungshilfe II im Einzelhandel aufgrund der Voraussetzungen nur eine geringe Rolle spielt, möchten wir für diejenigen, die Anträge stellen konnten, auf eine erfreuliche Entwicklung aufmerksam machen. Angesichts der Erhöhung der beihilferechtlichen Rahmen der Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfe in der vergangen Woche konnten sich die Bundesregierung und die Länder auf ein nachträgliches Wahlrecht des Beihilferahmens bei der Überbrückungshilfe II einigen. Konkret bedeutet das, Antragsstellende müssen nicht mehr in jedem Fall Verluste nachweisen. Eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird im Rahmen der Schlussabrechnung ermöglicht. Eine Änderung des Antrags im laufenden Verfahren ist daher nicht nötig. Weitergehende Informationen finden Sie unter  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm finden Sie in dem Faktenblatt oder auf der der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.


Staatliche Lohnfortzahlungen bei angeordneter Quarantäne

Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Der Entschädigungsanspruch gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige. Der Verdienstausfall bemisst sich hier nach dem Steuerbescheid des Vorjahres. Arbeitgeber beantragen die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landesamt für soziale Dienste. Erfolgt eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme durch den Arbeitgeber, besteht dieser Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nicht.


Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung (ALG II) bis Ende 2021

Durch den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (ALG II) sollen die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie abgefedert werden. Die Regelungen des durch das Sozialschutzpaket eingeführten Gesetzes § 67 SGB II namens „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung“ sehen dabei die folgenden Maßnahmen vor:

  • Wegfall der Vermögensprüfung
  • Wegfall der Prüfung der Angemessenheit der Wohnverhältnisse
  • Automatische Weiterbewilligung der Leistungen durch ALG II

Eigentlich sollten diese Sonderregelungen nun auslaufen: Laut Gesetz sollten die Vermögens- und Wohnungsprüfungen ab dem 30. September 2020 wieder regulär stattfinden, die automatische Weiterbewilligung sollte bereits am 31. August 2020 geendet haben. Nun hat die Bundesregierung jedoch beschlossen die Maßnahmen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung zu verlängern – bis 31. März 2022. Außerdem sollen Kleinunternehmer und Selbstständige sowie Kunstschaffende der Zugang zur Grundsicherung erleichtert werden. Die Koalition plant dazu großzügigere Schonvermögensfreigrenzen.

FAQ zur Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II
Antragsformulare für ALG II
Erklärvideo „Antrag auf Arbeitslosengeld II ausfüllen“


Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Folgen

Der Bundestag hat dem Gesetz zugestimmt, mit dem der Gesetzgeber breitgefächert existenzielle Coronavirus-Folgen abwenden will. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht. Der Gesetzgeber will mit dem Gesetzentwurf, den er rasant umzusetzen plant, vorübergehend massiv in das Rechtssystem eingreifen, um existenzielle Folgen und Nöte durch die Pandemie abzuwenden. Besonders umfangreich stellen sich die geplanten Änderungen im Zivilrecht dar.

Hauptaspekte des Gesetzes:

  • Maßnahmen zur sozialen Absicherung
  • Maßnahmen zur Krankenhausentlastung
  • Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetzt
  • Änderungen im Mietrecht
  • Änderungen bei Verbraucherdarlehen
  • Änderungen im Insolvenzrecht
  • Änderungen im Strafprozessrecht

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen
Der vollständige Gesetzesentwurf


Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 9. Februar 2021 beschloss das Kabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“).

Dabei soll die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft gestärkt werden. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Gleichzeit wird die wirtschaftliche Erholung der besonders betroffenen Gastronomie nach Beendigung der derzeit notwendigen Schließungen unterstützt. Mit der befristeten Verlängerung der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden Unternehmen der Gastronomiebranche zur Bewältigung der Krisenfolgen deshalb steuerlich entlastet.

Zusammenfassung der steuerlichen Maßnahmen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Weitere Informationen


Soforthilfe

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte Corona-Soforthilfe

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Diese erhalten einen Vorschuss von bis zu 7. 500 Euro (bzw. bis zu 30.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe wird zusätzlich zu anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und auch nicht auf diese angerechnet.

Wichtige Hinweise: Bei Anträgen auf Neustarthilfe, die über einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte eingereicht wurden, liegt ein Softwarefehler vor. Die prüfenden Dritten erhalten die Information über die Gewährung der Billigkeitsleistung, im System kann jedoch ein Ablehnungsbescheid erscheinen. Lediglich die Ansicht der prüfenden Dritten ist falsch dargestellt. Diese Anträge wurden positiv beschieden und ausgezahlt. Der IT-Dienstleister arbeitet an der Fehlerbehebung.

Antragsberechtigte:
Bei der Antragstellung Neustarthilfe gelten unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen:

  1. Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
  2. Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften)
  4. Sonderfall: kurze, befristete Tätigkeiten in den Darstellenden Künsten7

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Eine nachträgliche Änderung von Anträgen ist derzeit noch nicht möglich. Der Direktantrag sollte daher sorgfältig und in Ruhe ausgefüllt werden.
  3. Umsätze aus Personengesellschaften müssen gegebenenfalls bei der Endabrechnung der Personengesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum angegeben werden. Es ist daher am besten, sie gleich mit einzuberechnen, denn dann fällt der Vorschuss höher aus.

FAQ zur Neustarthilfe
Direktantrag „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige


Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Monat Mai 2021

Unsere Verbandsorganisation hat sich erneut zusammen mit der BDA erfolgreich für eine Fortführung der erleichterten Bedingungen für eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge eingesetzt. So wurde jetzt erreicht, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge des Monats Mai für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 verlängert wird.

Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat Mai 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Mai 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags, sowie weitere Einzelheiten können Sie unseren Downloads unten entnehmen.


Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Überbrückungskredite durch Hilfen der Bürgschaftsbanken

Sofern infolge der Corona-Krise zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Dazu gilt eine neue Bürgschaftsobergrenze von 2,5 Millionen Euro und eine Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Weitere Informationen

Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken

Unterstützungen der Berufsgenossenschaften

Die Mehrheit der Berufsgenossenschaften bietet ihren Mitgliedsunternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe an. Beispielsweise ermöglichen sie die Stundung bzw. auch Ratenzahlung von Beiträgen bzw. Vorschüssen.

Eine Übersicht zu konkreten Unterstützungsangeboten der Berufsgenossenschaften, zu weiteren Informationen und zur Antragstellung:

  • Berufsgenossenschaft Rohstoff und chemische Industrie (BG RCI): Bietet Stundungen von Vorschüssen und Beiträgen – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Ermöglicht Ratenzahlungen von Beiträgen – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Bietet Stundung von Beiträgen an – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) Bietet zinsenfreie Stundungen von Beiträgen und Beitragsraten vom 15. März 2020 bis 15. Mai 2020 – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Bietet Stundungen und Ratenzahlungen von Beiträgen – Weitere Informationen
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Bietet Stundung und Ratenzahlung von Beiträgen – weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Fälligkeit für die Zahlung der Beiträge wird nicht der 15. Mai 2020 sein, sondern der 15. Juni 2020 – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Plant Ratenzahlungen und Stundungen von Beiträgen. Konkrete Umsetzungen beschließt der BGHW-Vorstand Anfang April – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) Bietet Stundung von Beiträgen in Einzelfällen an – Weitere Informationen

Lohnsteuer – Sonderregelung für Grenzpendelnde während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte am 3. April 2020 eine Pressemitteilung bezüglich einer Sonderregelung für Grenzpendelnde, die aufgrund der Corona-Krise im Home-Office bleiben müssen. Gleichzeitig bestätige das BMF die Corona-bedingte Steuerfreiheit von Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro.

Wesentliche Inhalte der Erklärung zu den Sonderregelungen:

  • Für Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen, können sich steuerliche Folgen ergeben.
  • Dies ist etwa dann der Fall, wenn – nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten – das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
  • Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home-Office Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.
  • Ziel des BMF ist daher eine – zeitlich befristete – Sonderregelung für – aufgrund des Corona-Virus – im Home-Office arbeitende Beschäftigte zu schaffen, bei der die Arbeitstage in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihre Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Corona-bedingte Home-Office Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendelnde.
  • Für Arbeitstage, die unabhängig von den Corona-Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.
  • Sobald die ausgerufenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wieder zurückgefahren werden, soll auch die Sonderregelung wieder aufgehoben werden.

Weitere Informationen


Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Förderziel
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat diese Ziele:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie) – unabhängig von der Beschäftigtenzahl

Förderbedingungen
Für die Förderung kommen KMU infrage, die wie folgt ausbilden:

  • in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen,
  • in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder
  • in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind.

Hinweis: Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Übernahmeprämien können auch Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten erhalten.

Einschränkungen
Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten. Sie können die Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ nicht mit Förderungen auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder kombinieren, die die gleiche Zielrichtung oder den gleichen Inhalt haben.
Förderantrag stellen

  • Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz). Meist sind das die Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.
  • Bei anderen förderfähigen Berufen müssen Sie den Ausbildungsvertrag beilegen. Näheres dazu ist im jeweiligen Antrag zu finden.
  • Außerdem müssen Sie eine De-minimis-Erklärung abgeben.

Wichtig: Es sind die jeweiligen Upload-Services zu nutzen, um die Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Eine Einsendung per E-Mail ist datenschutzrechtlich nicht sicher. Alternativ können die Unterlagen per Post an die jeweils zuständige Agentur für Arbeit geschickt werden.

Kontakte
Der Arbeitgeber-Service der BA unterstützt gerne bei Fragen zu den unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten für die Betriebe.
Telefonisch zu erreichen unter 0800 4 555520 (gebührenfrei) oder per Kontaktformular.

FAQ & weitere Informationen der BA
FAQ & weitere Informationen des BMBF

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