Ausnahmebewilligungen zum ArbZG

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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