Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten

Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten in Deutschland und anderen Ländern

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr können die nun erlassenen Regelungen zu Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus nachgelesen werden.

Bis einschließlich 17. April 2020 gilt Folgendes:

Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr

1. Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten;

2. Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder

3. Treibstoffe

befördern, werden folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugelassen:

  • die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden (Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Weiter zu beachten sind die Bestimmungen zur höchstzulässigen Lenkzeit in der Woche (56 Std.) und Doppelwoche (90 Std.), die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 geregelt sind.
  • es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, sofern in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit- als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (Abweichung von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.

Das Bundesamt berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGG stützt sich die Ausnahmeregelung auf Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t zGG wird aus Opportunitätsgründen auf Beanstandungen verzichtet).

Ausnahmeregelungen in anderen EU-Staaten finden Sie hier (Datei wird aktualisiert)

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