Vereinbarung von Bund und Ländern
Gesetz zur Änderung des IFSG
Der Bundestag hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften in zweiter und dritter Lesung in der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Form verabschiedet. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrats hat dieser keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit Ablauf des 19. März 2022 sind somit die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von daheim sind damit außer Kraft getreten.
Notwendige Schutzmaßnahmen können weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein. Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
Das Gesetz enthält vielfältige Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dazu zählt auch eine Änderung von § 56 IfSG, der Entschädigungsfragen regelt.
Außerdem hier eine kurze Ausarbeitung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zu den für Fragen der Arbeitsbeziehung relevanten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, in denen auch die Neuregelung des § 56 Abs. 1a erläutert wird.