Sonstige Hilfen

Sofortmaßnahme: Schließungszeiten in 2021 – Meldung an GEMA erforderlich 

Wie wir erfahren haben, wurden in letzter Zeit trotz der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen staatlichen Restriktionen von der GEMA Mahnungen an musiknutzende Unternehmen verschickt, weil diese ihre Vertragsrechnungen für 2021 nicht bezahlt haben. Teilweise wurden auch Rechtsanwaltskanzleien von der GEMA eingebunden, nachdem die Unternehmen auf die Mahnung nicht reagiert hatten.  

Dieses Vorgehen haben wir bei der GEMA thematisiert. Daraufhin hat die GEMA erklärt, dass Betriebe/Musiknutzer gegenwärtig bzgl. ihrer für 2021 laufenden Verträge keine Mahnungen erhalten und keine Einschaltung von Anwälten im Mahnverfahren erfolgt, wenn der GEMA die aktuellen und vergangenen behördlich veranlassten Schließungszeiten (seit 01.01. 2021) über das GEMA-Online-Portal mitgeteilt wurden.

Das bedeutet für die Praxis: Alle musiknutzenden Einzelhandelsbetriebe, die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal (www.gema.de/portal) mitteilen.  

Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen). Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie unter www.gema.de/musiknutzer/gsvt/gutschriften/ .  

Auf diese Weise können GEMA-Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der GEMA im vornherein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden.  

Die Meldung der Schließungszeiten muss über die GEMA-Internetseite (www.gema.de/portal) vorgenommen werden. Dort kann man dann unter „Meine Corona-Schließungszeiten“ die entsprechenden Schließungstage angeben.


Unterstützungen der Berufsgenossenschaften

Die Mehrheit der Berufsgenossenschaften bietet ihren Mitgliedsunternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe an. Beispielsweise ermöglichen sie die Stundung bzw. auch Ratenzahlung von Beiträgen bzw. Vorschüssen.

Eine Übersicht zu konkreten Unterstützungsangeboten der Berufsgenossenschaften, zu weiteren Informationen und zur Antragstellung:

  • Berufsgenossenschaft Rohstoff und chemische Industrie (BG RCI): Bietet Stundungen von Vorschüssen und Beiträgen – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Ermöglicht Ratenzahlungen von Beiträgen – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Bietet Stundung von Beiträgen an – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) Bietet zinsenfreie Stundungen von Beiträgen und Beitragsraten vom 15. März 2020 bis 15. Mai 2020 – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Bietet Stundungen und Ratenzahlungen von Beiträgen – Weitere Informationen
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Bietet Stundung und Ratenzahlung von Beiträgen – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Fälligkeit für die Zahlung der Beiträge wird nicht der 15. Mai 2020 sein, sondern der 15. Juni 2020 – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Plant Ratenzahlungen und Stundungen von Beiträgen. Konkrete Umsetzungen beschließt der BGHW-Vorstand Anfang April – Weitere Informationen
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) Bietet Stundung von Beiträgen in Einzelfällen an – Weitere Informationen

Förderkredite

Beim KfW-Unternehmerkredit sind Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel Ihre Hausbank) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen möglich. Außerdem ist die Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro geöffnet worden. Diese Bedingungen gelten für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind und auch für den ERP-Gründerkredit, der sich an Unternehmen richtet, die weniger als fünf Jahre am Markt sind.

Unternehmen, die mehr als fünf Jahre am Markt sind, können außerdem den KfW-Kredit für Wachstum beantragen. Dieser Kredit dient der allgemeinen Unternehmensfinanzierung inklusive Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung. Bisher hatte der Kredit eine Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung, die nun aufgehoben wurde. Außerdem wurde die Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen auf fünf Mrd. Euro und die anteilige Risikoübernahme auf bis zu 70 % erhöht.

Zusätzlich soll für „kleine“, „mittlere“ sowie „große“ Unternehmen je ein KfW-Sonderprogramm vorbereitet und schnellstmöglich eingeführt werden. Dabei wird die Risikoübernahme bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) verbessert und beträgt bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen bis zu 90 %. Diese können auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind. Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten. Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt jedoch dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Die Antragsstellung erfolgt über Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner, d.h. Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder die Finanzvermittler. Für konkrete Fragen können Sie auch die KfW-Hotline kontaktieren 0800 539 9001 – Mo – Fr 08:00 bis 18:00 Uhr.

Presseerklärung KfW

SIGNAL IDUNA – Immer ein verlässlicher Partner

Die Corona-Pandemie hat auf alle Bereiche des täglichen Lebens starke Auswirkungen und stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen.

In dieser Situation haben wir als SIGNAL IDUNA Gruppe eine besondere Verantwortung für unsere Kunden und unsere Kooperationspartner im Handel.

Wir stehen als verlässliche Ansprechpartner auch in dieser Situation fest an Ihrer Seite. Sowohl telefonisch, als auch über unsere Websites und die SIGNAL IDUNA Kunden App sind wir zentral aber auch dezentral in unseren Agenturen gut und sicher erreichbar. Auch die Leistungsprozesse laufen störungsfrei und wir regulieren täglich Schäden – wie es unsere Kunden von uns erwarten.

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige spüren die Auswirkungen der Corona-Krise. Einnahmen fehlen oder brechen ganz weg – staatliche Institutionen unterstützen hier mit umfangreichen Hilfsprogrammen zur Existenzsicherung. Denn trotz staatlicher Hilfe eine akute finanzielle Notlage bei Kunden besteht, haben wir ein Maßnahmenpaket zur Überbrückung finanzieller Engpässe aufgesetzt. Das gemeinsame Ziel muss sein, dass der Versicherungsvertrag zum eigenen Schutz weitgehend unverändert aufrecht erhalten bleibt. Dort, wo das aufgrund einer Notlage nicht mehr möglich ist, bieten wir befristete Lösungen wie z.B. Beitragsfreistellungen, Beitragsstundungen, Ratenzahlungen und temporäre Reduzierungen des Versicherungsschutzes.

Alle Maßnahmen zielen darauf ab, unseren Kunden individuell durch die Krise zu helfen. Voraussetzung ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur oder mit unserem zentralen Kundendienst, um – nach entsprechender Beratung – die auf die persönliche Situation am besten passende Lösung zu finden.

Ansprechpartner:
Dr. Matthias Albrecht
Bereichsleiter
Tel.: 0231 135 2019
Mobil: 0175 806 33 44

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