Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffenen Unternehmen

Steuererleichterungen für Schleswig-Holsteins Unternehmen

Aufgrund der durch den Coronavirus verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation hat das Land Schleswig-Holstein steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen ergriffen. Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt daher ab sofort folgender Erlass.

Erlass für steuerliche Maßnahmen

Die Gewährung von Steuerstundungen soll erleichtert werden, wenn die Einbeziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das BMF eingeleitet und die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen.

Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird. Die Generalzolldirektion hat ein FAQ erstellt.

Die Steuererleichterungen beantragen Sie in der Regel bei Ihrem zuständigen Finanzamt. In Bayern gibt es jedoch bereits ein Online-Formular, das Sie ausfüllen können.

Liste der Ansprechpartner für steuerliche Hilfen
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