Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Während der Corona-Krise verschärft die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei vielen Unternehmen die aktuellen Liquiditätsprobleme. Betriebe, die derzeit in einer bedrohlichen Schieflage sind, können die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen.

Wichtig: Voraussetzung ist, dass die Zahlung mit einer erheblichen Härte für das Unternehmen verbunden wäre und es massive Zahlungsschwierigkeiten hat. 

Die Stundung wird in der Regel gegen eine angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Die GKV hat jetzt darauf hingewiesen, dass wegen der besonderen Corona-Belastung bei bestimmten Voraussetzungen auch eine zinslose Stundung in Betracht kommt und die sonst übliche Sicherheitsleistung entbehrlich sein kann. Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Betroffene Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Hier finden Sie zur gezielten Suche eine alphabetische Liste aller gesetzlichen Krankenkassen.

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