Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist nun beschlossen
Inhaltlich bedeutet die neue Landesverordnung für den Handel folgendes:
„Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für Kunden geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel. Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Für den Betrieb und den Besuch der geöffneten Verkaufsstellen sowie der Abholung und Lieferdienste besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 1 einzuhalten.“
„Für den Betrieb und den Besuch von Dienstleistungsbetrieben und Handwerksbetrieben, wie zum Beispiel der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen sowie der Waschsalons, besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 2 einzuhalten. Der Warenverkauf im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung ist gestattet. Der Warenverkauf darf nicht über das bestehende Angebotssortiment hinausgehen.“
Es gelten im Weiteren verschärfte Hygieneregelungen je nach Inzidenzsituation.