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Ab März: Neue Regelung für die Personalrekrutierung im Saisongeschäft – Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern wird einfacher

Am 01. März 2024 trat die zweite Stufe des neuen “Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Fachkräfte einzustellen.
Für das Jahr 2024 hat die Bundesagentur für Arbeit ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt.

„Ich begrüße diese neue Regelung ausdrücklich! Die kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen. Hierbei geht es nicht um Fach-, sondern um Hilfskräfte“, sagt Markus Biercher, Chef der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Das angepasste Verfahren gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.
Tätigkeiten etwa in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.

Infoblatt der Arbeitsagentur

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