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Achtung: Neue Kurzarbeitergeldregelungen ab Juli

Anlässlich des Auslaufens der Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zur Kurzarbeit vertritt die Bundesagentur für Arbeit (BA) folgende Auffassung bei der Einbringung von Minusstunden im Zusammenspiel mit geschützten Arbeitszeitguthaben:
Ab dem 1. Juli 2023 muss die Kurzarbeit wieder gem. § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III durch den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vermieden werden. Dies gilt nicht für laufende vor dem 1. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle. Die BA wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.


HV Nord Mitglieder finden untenstehend einen Link zum Fragen & Antworten-Katalog der BDA zu allen Fragen rund um das Kurzarbeitergeld.

Zu den FAQ Kurzarbeitergeld

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