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Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Änderungen im Telegrammstil: 

  • Testpflicht für Mitarbeiter kommt
  • Für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten
  • Je nach Kontakthäufigkeit bis zu zwei pflichtige Testangebote pro Woche
  • Kein bestimmtes Testverfahren vorgeschrieben
  • Keine Verpflichtung der Beschäftigten, Testangebote anzunehmen
  • Pflicht gilt voraussichtlich ab Mitte nächster Woche
  • Nachweispflicht für die Testbeschaffung und das Angebot an die Mitarbeiter

Mehr Details:
Das Bundeskabinett hat bekanntlich am Dienstag die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Den Referentenentwurf, dem das Kabinett zugestimmt hat, stellen wir Ihnen unten als Download zur Verfügung.  

Bereits im Vorfeld hatten wir uns sehr kritisch zu der geplanten Testangebots-Verpflichtung für Arbeitgeber positioniert und vor allem auch auf die Verfügbarkeitsproblematik bei den Tests hingewiesen. Aufgrund der aktuelle Entwicklungen war diese Verordnung letztlich trotz des großen Drucks aus dem gesamten Arbeitgeberlager, aber nicht mehr zu verhindern.  

Die Änderung betrifft insbesondere die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Tests für alle Beschäftigten einmal pro Woche, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko ist zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten. Diese Beschäftigtengruppen definiert die Verordnung so (§ 5 Abs. 2 Nr. 5): „Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.“ Im Begründungstext wird deutlich, dass der Verordnungsgeber die erweiterte Testpflicht u.a. auch für Mitarbeiter im Einzelhandel sieht. Dort heißt es (S.10): „Das Risiko der Verbreitung des Virus ist, gerade vor dem Hintergrund der infektiöseren Virusvarianten, besonders kritisch, wenn es im Betrieb zu häufigen und wechselnden Kontakten der Beschäftigten zu anderen Personen kommt. Dies betrifft zum Beispiel den Einzelhandel sowie Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen.“  

Die Verordnung enthält aber keine Festlegung auf ein bestimmtes Testverfahren. In der Begründung heißt es dazu (S. 9): „Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.“ Die Beschäftigten selbst werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.  

Noch nicht ganz klar ist, ab wann die neue Verordnung gelten wird. Laut Verordnungstext tritt sie am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach den Angaben des Bundesarbeitsministers soll das Mitte nächster Woche der Fall sein. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen.html

Hinweis: 
Wir empfehlen allen Unternehmen, sich auf die Testpflicht vorzubereiten und den jeweiligen Durchführungsweg in die eigenen Hygienekonzepte aufzunehmen. Da § 5 Abs. 3 der Verordnung einen Nachweis über die Testangebote und eine vierwöchige Aufbewahrungsfrist der Nachweise fordert, sollten Sie die Beschaffung der Tests und das Testangebot gegenüber Ihren Mitarbeitern dokumentieren.  

Sollten Sie noch keine Bezugsquelle für Schnell- oder Selbsttests haben, finden Sie an dieser Stelle einige Anbieter und Kontakte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir weder die Anbieter, noch die Qualität der Angebote geprüft haben und natürlich die Aufstellung auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Wir wollen Ihnen lediglich eine ergänzende Hilfe bei der Suche der für Sie passenden Bezugsquelle anbieten. 

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