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Allgemeinverfügung der Behörde für Inneres und Sport zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes in Hamburg

Zum Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen hat die Innenbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO für alle Güter mit Gültigkeit bis zum 05.04.2021 erteilt. Das gilt auch Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen. 

Erlass Ausnahme SuF Corona – HH

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