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Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern jetzt in der Verbändeanhörung – Unterstützung der Händler erbeten

Bis zum 26.04.2024 befindet sich die Öffnungszeitenverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Verbändeanhörung und auch der Handelsverband Nord ist aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Öffnungszeitenverordnung soll die folgenden inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur derzeit noch gültigen Bäderverkaufsverordnung aufweisen:

  • Die „starre Ortsliste“ soll durch ein turnusmäßiges Aufnahmeverfahren alle zwei Jahre ersetzt werden, das mit einem entsprechenden Antrag der jeweiligen Gemeinde initiiert wird. Gemeinden, die in  die Öffnungszeitenverordnung einbezogen werden, dürfen die allgemeinen vier verkaufsoffenen Sonntage nicht mehr in Anspruch nehmen. Für eine Übergangsfrist gilt die „alte“ Ortsliste weiter.
  • Während bislang ein Öffnungszeitraum vom 15. März (15. April) bis 30. Oktober vorgesehen war, sollen nun Öffnungszeiträume vom 15. März bis 30. Oktober und vom 17. Dezember bis 08. Januar gelten.
  • Eine Öffnung von (bestimmten) Verkaufsstellen ist nun nicht nur sonntags, sondern auch an Feiertagen möglich, und zwar für maximal sechs Stunden im Zeitraum von 11 bis 19 Uhr.

Antragsberechtigt sind Welterbestädte sowie anerkannte Tourismusorte. In dem Aufnahmeverfahren müssen sie ein besonders hohes Tourismusaufkommen belegen; nach derzeitigem Entwurfsstand ist ein Quotient zwischen Tagesreisenden und Übernachtungsgästen einerseits und den Einwohnern andererseits maßgeblich. Die Antragsunterlagen sind von einem unabhängigen Beirat, zu dem auch der Handelsverband Nord gehören soll, zu prüfen und zu erörtern, bevor dann das zuständige Ministerium seine Aufnahme- oder Versagungsentscheidung fällt.

Zu beachten ist, dass die im Antragsverfahren vorgelegte Summe der Gäste konkret auf die  Sonn- und Feiertage zu beziehen sind; es sind Gäste an einem Sonn- bzw. Feiertag über ein Jahr zu ermitteln. Dies bedeutet einen organisatorischen Mehraufwand für die Gemeinden. Nach Ansicht des Ministeriums  erleichtert die ortsgebundene Umsetzung allerdings die Nachweisführung insbesondere dadurch, dass die Gewerbetreibenden ortsbekannt sind und mit geringem Aufwand zur Datenweitergabe an die Gemeinde  eingebunden werden können. Hiermit sind auch die Händler gemeint. Wer also möchte, dass seine Gemeinde erfolgreich den Antrag auf Aufnahme in die Liste stellt, sollte bei Öffnungen an Sonn- und Feiertagen eine Postleitzahlenabfrage der Kunden vornehmen und die Ergebnisse dann gegebenenfalls der Gemeinde auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Mehr Informationen zum Entwurf oder zur Teilnahme an der Verbändeanhörung erhalten sie unter teetz@hvnord.de .

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