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Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 27. August 2020 zu Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Wir überlassen hiermit ein Rundschreiben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vom 28. August 2020. Das Rundschreiben bezieht sich auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder vom 27. August 2020. Die Regierenden haben darin den Umgang mit Reiserückkehrern und damit einhergehenden Testpflichten und Quarantäneregelungen abgestimmt. Wir begrüßen in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Klarstellung, dass Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Die vorgeschlagene Klarstellung ist zu begrüßen. Sie entspricht unserer Sichtweise auf die geltende Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, schon heute keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Insoweit liegt ein „Verschulden gegen sich selbst“ vor. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.

Neben dem Schreiben der BDA finden Sie ebenfalls den Beschlusstext in der Anlage. Er enthält u.a. auch die Erweiterung des Kinderkrankentagegeldes um fünf weitere Tage pro Elternteil (Alleinerziehende 10 Tage), was die Akzeptanz der Schulhygienekonzepte verbessern soll.

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