Bundesfinanzministerium weigert sich, den Einzelhandel in das Nothilfeprogramm „Novemberhilfe“ aufzunehmen
Trotz intensiver Kritik und Verdeutlichung dessen, dass die aktuellen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für viele Einzelhandelsunternehmen in ihren Auswirkungen einer Geschäftsschließung nahe kommen, lehnt das Bundesfinanzministerium die Einbeziehung unserer Branche in das Nothilfeprogramm, welches nunmehr als „Novemberhilfe“ bezeichnet wird, ab. Gemeinsam mit dem HDE und den Landesverbänden bundesweit haben wir gegen diese Entscheidung noch einmal interveniert und dabei erneut Beispiele aufgezeigt, die verdeutlichen, dass die Situation für viele Einzelhandelsunternehmen vergleichbar belastend und existenzgefährdend ist. Nach derzeitiger Einschätzung werden wir allerdings eher Erfolg haben, die Modalitäten der sog. Überbrückungshilfe III so auszugestalten, dass Einzelhandelsunternehmen zumindest dort eine Chance auf Unterstützung haben.
Eine genaue Ausformulierung zur Novemberhilfe gibt es noch nicht. Uns liegt aber inzwischen eine Übersicht dieser außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes vor.
Antragsberechtigt sind danach grundsätzlich alle Unternehmen (auch öffentliche), Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (die sog. direkt betroffenen Unternehmen).
Ferner sind danach zwar auch sog. indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt. Das sind aber nur Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den vorgenannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Damit sind aber nicht benachbarte Einzelhandelsunternehmen gemeint, die auf Grund von Frequenzeinbußen mittelbar betroffen sind. Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Das Programmvolumen umfasst ca. 10 Mrd. Euro. Die Antragstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen und die Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform. Solo-Selbständige (!) sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000,00 Euro direkt antragsberechtigt sein.
Bisher bekannte Einzelheiten können Sie dem sog. Term Sheet Novemberhilfe entnehmen. Sobald uns die konkreten Ausformulierungen zur Novemberhilfe oder weitere Informationen zur aktuell in der Diskussion befindlichen Überbrückungshilfe III vorliegen, werden wir schnellst möglich informieren.
TermShett Novemberhilfe