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Corona VO Schleswig-Holstein – Regelung zum Click & Collect bzw. Warenabholservice

Wegen diverser Anfragen weisen wir in Bezug auf die erlaubte Warenausgabe aus Fernabsatzgeschäften noch einmal auf Folgendes hin:

Auch für die von der ab dem 16.12. geltenden Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekaufter oder bestellter Ware zulässig (gem. § 8 Abs. 2, Ziffer 1.). Voraussetzung dafür ist, dass die Waren vorab (z.B. telefonisch oder via Internet) verbindlich gekauft wurden. Nicht ausreichend ist eine bloße vorab Reservierung oder eine unverbindliche Bestellung. Der Kaufvertrag über die Ware muss abgeschlossen sein. Die Bezahlung darf  bei Abholung erfolgen, da sie nicht zum Abschluss des Kaufvertrags gehört, sondern zu dessen Erfüllung.  

Bei dem Abholvorgang ist darauf zu achten, dass innerhalb geschlossener Räume jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde den Abholraum betritt. Im Übrigen gilt die allgemeine Pflicht auch vor und in Warenausgabestellen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ansammlungen von Kundinnen und Kunden darf es nicht geben; auch im Rahmen einer Warenausgabe gilt das allgemeine Abstandsgebot (1,5 m).

Auch eine Auslieferung der Ware ist zugelassen. Die Regelung dazu finden Sie in § 8 Abs. 2, Ziffer 1 der Verordnung und ergänzend in der Begründung dazu, die am Ende des Verordnungstextes folgt.

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