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Erhöhung des Mindestlohns ab 2021 – Folgen für Arbeitgeber im Einzelhandel

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von bisher 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde. Arbeitgeber müssen dabei insbesondere die Folgen für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beachten.

Wurde bisher die für eine geringfügige Beschäftigung maximal mögliche Arbeitszeit vollständig ausgeschöpft und soll auch künftig der Status als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben, führt die Erhöhung des Mindestlohns zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Bestehende Arbeitsverträge müssen daher zur Vermeidung einer künftig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ggf. auf die geringere maximale Arbeitszeit angepasst werden!

Informationen dazu erhalten Sie in unsereren Rechtsabteilungen.

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