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GBA und KBV beschließen Auslaufen der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sich darauf geeinigt haben, die Ende März beschlossene befristete Sonderregelung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Wirkung ab dem 20. April 2020 auslaufen zu lassen. Nach der Sonderregelung durften Ärztinnen und Ärzte bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage ausstellen und dem Patienten per Post übermitteln.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht verlängert. Mit Wirkung ab dem 20. April gilt wieder, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden kann und diese spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

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