GEMA-Corona-Gutschriften: Beantragung ab Mitte September möglich
Für den Zeitraum, in dem Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen müssen, ruhen alle Verträge bei der GEMA. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
Die GEMA-Vergütungen entfallen für den Zeitraum, in dem Einzelhandelsbetriebe aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie schließen mussten. Unternehmen, bei denen davon abweichend GEMA-Vergütungen eingezogen wurden, werden diese Beträge erstattet bzw. gutgeschrieben.
Die GEMA hat zwischenzeitlich die Details im Zusammenhang mit der konkreten Abwicklung geklärt. Erfreulicherweise wird auch eine anteilige Erstattung gewährt, wenn ein Betrieb wegen der 800-qm-Regeln nicht vollständig geöffnet werden konnte.
Voraussetzung für eine Gutschrift bzw. Rückerstattung ist allerdings eine individuelle Mitteilung des Einzelhändlers im Hinblick auf seine konkreten Betriebsschließungszeiten. Die für die Erstattung erforderliche Information der GEMA soll über das GEMA-Onlineportal (www.gema.de/portal) ab Mitte September abgewickelt werden. Hierzu muss sich der Einzelhändler unter seinem Profil einloggen. Falls er noch kein Profil hat, muss ein solches angelegt werden. Im Portal findet der Einzelhändler die Kachel „Schließung von Betrieben“, unter der er seine Kundennummer sowie einen speziellen Code eingeben muss, um danach seine individuellen Schließzeiten (frühestens ab dem 16.3.2020) und eine Bankverbindung für ggf. nötige Rückzahlungen eintragen zu können.
Der spezielle Code wird den Musiknutzern von der GEMA voraussichtlich Mitte September per Post zugesandt. Sollte ein Kunde das GEMA-Schreiben mit dem Code nicht erhalten haben, kann er den Code im Portal anfordern und damit den postalischen Versand desselben auslösen.
Nach Anklicken von „Schließung mitteilen“ kann der Schließungszeitraum für den ausgewählten Nutzungsort eingegeben werden. Hierbei wird zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Eine „teilweise Schließung“ liegt vor, wenn nur ein Teil des Betriebes aufgrund von behördlichen Anordnungen geöffnet werden durfte (z.B. 800-qm-Regelung). Hier muss der Kunde zusätzlich zu den Schließzeiten angeben, wie groß die Gesamtfläche seines Betriebes ist und wie groß die geöffnete Fläche war.
Soweit Musiknutzer eine Rechnung von der GEMA für den Schließungszeitraum erhalten haben, war dies leider technisch erforderlich. In diesen Fällen sollten die Musiknutzer, um Mahnungen zu vermeiden, die GEMA-Rechnungen bezahlen. Ab Mitte September können der GEMA dann im o. g. Verfahren die Schließungszeiten angeben werden, um im Anschluss entsprechende Gutschriften oder Rücküberweisungen zu erhalten.