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Hamburg – Auslegung Maskenpflicht

Mit Einführung der Maskenpflicht für Mitarbeiter im Einzelhandel ist gleichzeitig geregelt worden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Eine geeignete technische Vorrichtungstellt beispielsweise eine Plexiglas-Scheibe dar, soweit sie derart angebracht ist, dass durch sie die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichsam vermindert wird. Die Maskenpflicht entfällt nicht, wenn sich mehrere Personen hinter einer Plexiglas-Scheibe befinden.

Kunden sind aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen insbesondere dann von der Maskenpflicht ausgenommen, wenn sie aufgrund von Vorerkrankungen den erhöhten Atemwiderstand, der durch das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung verursacht wird, nicht tolerieren können. Der Umstand, dass keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; beispielweise durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises, einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder eines anderen medizinischen Dokuments wie eines Allergiker-Passes. Ein Attest vom Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.

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