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Hamburg – Ausweitung des 2G-Modells auf den Einzelhandel

Der Senat hat heute Eckpunkte für die Aktualisierung und Verlängerung der Corona-Verordnung beschlossen. Auch in weiten Bereichen des Einzelhandels darf künftig optional das 2G-Zugangsmodell verwendet werden. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Weihnachtsmärkte geschaffen. Eine Verlängerung der Corona-Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend, 23. Oktober 2021, in Kraft.

Das 2G-Zugangsmodell bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Gewerbetreibende müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor anzeigen. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden.

Künftig ist die Anwendung dieses Zugangsmodells grundsätzlich auch im Einzelhandel sowie im Bereich der Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene möglich. 2G-Zugangsmodelle sind jedoch nicht möglich in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung. Dazu zählen der Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Zeitungs-/ Zeitschriftenverkauf, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte, Fahrzeug- und Fahrrad-Reparaturbetriebe.

Der Senat hat sich zudem darauf verständigt, die bestehende Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre im Rahmen des 2G-Modells erneut zu verlängern.

In der Verordnung wird zudem geregelt, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte stattfinden können. Veranstalter haben damit verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich können Weihnachts- und Wintermärkte frei zugänglich veranstaltet werden. Für den Verzehr von Speisen und Getränken muss entsprechend der Regelungen für die Gastronomie dafür allerdings ein abgegrenzter Bereich eingerichtet werden, bei dem der Zugang kontrolliert wird und je nach Zugangsmodell Test- bzw. Impfnachweise eingesehen werden. Dieser abgegrenzte Bereich, auch für den Verzehr alkoholischer Getränke, kann wie im Bereich der übrigen Gastronomie entweder mit dem 3G-Zugangsmodell oder mit dem 2G-Zugangsmodell betrieben werden. Es gelten dann die jeweils einschlägigen Bestimmungen:

Die Verordnung wird im Laufe der Woche finalisiert und erlassen. Sie tritt am Sonnabend, 23. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 20. November. Der Volltext in der gültigen Fassung wird ab Freitag unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereitstehen. Alle Informationen rund um die gültigen Corona-Regeln finden sich unter www.hamburg.de/corona.

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