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Hamburg setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um

Der Hamburger Senat hat über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 beraten. Die Beschlüsse sollen für Hamburg vollständig umgesetzt werden.

Verlängerung des Lockdowns
Die bestehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich und bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Die neue Rechtsverordnung tritt am Montag, 8. März 2021, in Kraft und gilt bis 28. März 2021. 

Öffnungsschritte zum 8. März 2021
Ab kommenden Montag können in Hamburg Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit entsprechenden Hygienekonzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10qm Verkaufsfläche öffnen. Ab 800qm Verkaufsfläche dürfen pro 20qm eine Kundin bzw. ein Kunde den Laden betreten. Baumärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen nur ihre abgegrenzten Gartencenter-Bereiche öffnen. 

Allen anderen Bereichen des Einzelhandels dürfen nach dem Prinzip „click & meet“ und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzkonzeptpflicht öffnen. Mit vorheriger Terminbuchung darf eine Kundin bzw. ein Kunde pro 40qm Verkaufsfläche den Laden betreten („Terminshopping“). 

Weitere Öffnungen betreffen Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen sowie Tierparks unter entsprechenden Voraussetzungen.  

Es gelten die üblichen Hygienevorgaben, die Pflicht zum Erheben von Kontaktdaten sowie zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen. 

Bisher noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe können ebenfalls mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Zunächst dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die Kundinnen und Kunden eine Maske tragen können.

Dienstleistungen, bei denen dies nicht möglich ist (z. B. eine Rasur oder Kosmetikbehandlungen) dürfen laut MPK-Beschluss nur mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommen werden. Sobald die entsprechende Testverordnung des Bundes vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Antigen-Schnelltest geschaffen worden sind, wird der Senat die Beschränkung für diese Dienstleistungen aufheben. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Alle Betriebe sind verpflichtet, den eigenen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten. 

Weitere Öffnungsschritte
Abhängig vom Infektionsgeschehen sind Öffnungsschritte in weiteren Bereichen frühestens zum 22. März 2021 möglich. Dies betrifft Kultureinrichtungen und die Außengastronomie sowie weitere Erleichterungen für den Einzelhandel. Hierüber berät der Senat zu gegebener Zeit. 

Tests
Einmal pro Woche soll den Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloser Schnelltest angeboten werden. Das Ergebnis wird in einem Nachweis festgehalten, der dann zur Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen berechtigt. 

Die Möglichkeit, einen Schnelltest durchzuführen, ist auch Voraussetzung für bestimmte Öffnungsschritte (z. B. einige körpernahe Dienstleistungen). Hierzu muss die Bundes-Testverordnung angepasst werden und die Infrastruktur fertiggestellt werden. Die entsprechende Verordnung des Bundes befindet sich gegenwärtig in der bundesweiten Abstimmung. Parallel entstehen in Hamburg in Kürze 25 Testzentren, in denen Antigen-Schnelltests durchgeführt werden können. 

Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Schnelltests einer qualifizierten Einrichtung, insbesondere öffentlicher Testzentren, öffentlich beauftragter Dritter oder niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Betreten des Geschäfts vorgenommen worden ist. Darüber hinaus ist der Nachweis erbracht, wenn der Test durchgeführt wurde durch Personen, die in die Testverfahren qualifiziert eingewiesen worden sind, oder durch einen unter deren Aufsicht selbst vorgenommener Schnelltest, der unmittelbar vor dem Betreten des Ladenlokals vor Ort durchgeführt wurde. 

Personen, deren Schnelltest oder Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test positiv, muss das Gesundheitsamt informiert werden. 

Die vollständige Verordnung wird in Kürze unter folgendem Link abzurufen sein: www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

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