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Infos zur Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können bis Ende 2024 an ihre Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro freiwillig auszahlen, damit ihre Angestellten die aktuelle wirtschaftliche Lage besser abfedern können. Es handelt sich dabei um eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung, die in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen ausgegeben werden kann. Sie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

In unserer Online-Sprechstunde Ende Oktober haben unsere Rechtsanwälte darüber aufgeklärt, was es hierbei zu beachten gilt. Im Nachgang hierzu stellen wir Mitgliedern, die eine Prämienzahlung vornehmen wollen, in unserem Download-Bereich auf der Homepage eine Mustererklärung zur Verfügung, die diese vor Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitenden zugehen lassen sollten.

Weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie in den “Fragen und Antworten” des Bundesfinanzministeriums.

Zur Mustererklärung

Zu den FAQ des Bundesfinanzministeriums

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