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Kabinett beschließt Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung

Pflicht zum Testangebot bleibt +++ keine Verpflichtung und kein Anspruch auf Homeoffice

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Sie wird bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli in Kraft

Die Corona-ArbSchV wird an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an Impffortschritt und bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen, angepasst. Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Demgegenüber entfällt die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.

Arbeitsschutzverordnung 25.06.

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