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Mecklenburg-Vorpommern – Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verlängert bis 31. Mai 2021

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern will die Warenlogistik im Lande weiterhin unterstützen und hat erneut eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bis 31. Mai 2021 verfügt. Danach werden bis zum 31. Mai 2021 weiterhin folgende Ausnahmen gestattet:

1. Auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

  • Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel.

2. Abweichend von § 11 Absatz 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Allgemeinverfügung Ausnahmebewilligung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen MV

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