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Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung nochmals um zwei Wochen verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Mittwoch, den 29.04.2020, die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.

Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

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