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MV: Ab 15.3. gilt die neue Öffnungszeitenverordnung

Darauf haben viele Händler und Urlauber gewartet: Mecklenburg-Vorpommern bekommt endlich eine neue und touristengerechtere Bäderregelung.
Ab dem 15. März 2025 wird die neue Verordnung zur Sonn- und Feiertagsöffnung von Geschäften im Land gelten.

Die neue Verordnung wurde am 28.02.2025 veröffentlicht. „Mit der neuen Regelung stärken wir das Tourismusland Mecklenburg-Vorpommern und sorgen für Chancengleichheit mit unseren Nachbarn an der Küste. Offene Türen und belebte Einkaufsstraßen, davon profitieren unsere Gäste und unsere Wirtschaft“,  so Wirtschaftsminister Dr. Wolfgang Blank. 

Ein wesentlicher Kern der neuen Öffnungszeitenverordnung ist die Angleichung der Sonderöffnungsmöglichkeiten an die Regelungen im Nachbarbundesland Schleswig-Holstein. 
Die neue Bäderregelung lässt dem Handel bei der touristischen Versorgung künftig deutlich mehr Spielraum. Sie wird schon einen Monat früher gelten (ab 15. März) und bis 31. Oktober laufen – also auch den Reformationstag einschließen. Ein mitentscheidender Punkt: Auch in der Zeitspanne des Jahreswechsels vom 17. Dezember bis 8. Januar hat die neue Verordnung Gültigkeit.

Geöffnet werden kann in einem Zeitrahmen von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr für jeweils 6 Stunden. Über die exakte Öffnungszeit hat die jeweilige Gemeinde zu befinden.


Ostern, am 01. Mai und Weihnachten gelten besondere Bedingungen:

§ 4 Sonderöffnungszeiten in anerkannten Orten mit besonders hohem Tourismusaufkommen (bestimmte Orte)

  • (1) In der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober und vom 17. Dezember bis 8. Januar ist das gewerbliche Feilhalten in den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Öffnungszeitengesetz bestimmten Orten, abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Öffnungszeitengesetz an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11:30 bis 19:00 Uhr zulässig.
  • (2) Absatz 1 gilt nicht am Karfreitag und dem ersten Weihnachtstag.
  • (3) Am 1. Mai ist der Verkauf nur zulässig, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich durchführt.
  • (4) Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr zulässig.
  • (5) Zulässig gemäß Absatz 1 ist das gewerbliche Feilhalten von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, insbesondere Nahrungs- und Genussmittel, sowie des typisch touristischen Bedarfs.
  • (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte.


Welche Gemeinden sind betroffen?
Es kann in allen Gemeinden  oder Gemeindeteilen  geöffnet werden, die auch bisher nach der alten Regelung öffnungsberechtigt waren. Eine neue Erhebung der öffnungsberechtigten Gemeinden soll unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Öffnungszeitenverordnung erfolgen. Das heißt auch, dass die Landeshauptstadt Schwerin als Weltkulturerbe noch nicht unter die Neuregelung fällt.
Die Liste der aktuell berechtigten Gemeinden und Gemeindeteile finden Sie auf unserer Website im Download Bereich (s. Link unten).
In der neuen, noch zu erarbeitenden Liste  sind Gemeinden, Gemeindeteile und -zusammenschlüsse (Tourismusregionen) erfasst, die nach dem Kurortgesetz oder als Welterbestadt anerkannt sind (anerkannte Orte) und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen. Deshalb werden auf der neuen Liste nur noch Orte erfasst werden, die zumindest das Prädikat „Tourismusort“ vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten haben. Neu ist, dass mit dieser Regelung Gemeinden aus der Liste fallen oder aber auch neu aufgenommen werden können.

Gewerkschaft kündigt Klage an
Gegenwind zur lange erwarteten Veröffentlichung der Öffnungszeitenverordnung kommt von den Gewerkschaften. Verdi behauptet, sie stehe den Interessen der Verkäuferinnen und Verkäufern entgegen, die möglicherweise an zusätzlichen Wochenenden arbeiten müssten. Auch sei aufgrund der Verbreiterung des Öffnungszeitraums das Regel-Ausnahme-Prinzip bei der Einhaltung der Sonntagsruhe verletzt. Verdi hat deshalb bereits rechtliche Schritte gegen die geplante Verordnung angekündigt. Es bleibt daher möglicherweise abzuwarten, wie rechtssicher der Verordnungsgeber die Neuregelungen gestaltet hat.

Auflistung der bislang / aktuell berechtigten Gemeinden und Gemeindeteile

Zur neuen Öffnungszeitenverordnung

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