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MV: Antragsstart Härtefallhilfen „Energie“ für Unternehmen ab 15. Februar 2023

Ab Mittwoch, 15. Februar 2023 können kleine und mittlere Unternehmen beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) Härtefallhilfen für besonders hohe Energiekosten im Jahr 2022 beantragen.
Kostensteigerungen für Energie (Strom, Gas, Heizöl, Holz/Pellets und Kohle) aus dem Jahr 2022 werden vom Land MV anteilig ausgeglichen. Gefördert werden kleinste, kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, für die eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt. Bei Erfüllung der Programmvoraussetzungen erhalten die Unternehmen eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu einem Abschlag beziehungsweise einen Zuschuss zu den Mehrkosten (Details siehe unten). Der Höchstbetrag bei allen Förderungen wird je Unternehmen auf 200.000 Euro begrenzt sein. Die Abgabefrist der Förderanträge ist bis zum 26. April 2023 verlängert worden. Sie müssen beim LFI eingereicht werden.

Für Unternehmen mit einer leitungsgebundenen Energieversorgung durch Strom gilt:

Der vom Unternehmen zu zahlende Preis für Strom muss sich im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Juni bis November 2021) mindestens verdreifacht haben (maßgeblich ist die Veränderung des Arbeitspreises je kWh ohne Mehrwertsteuer). Zudem muss für den Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 ein monatlicher Abschlag (ohne MwSt.) für Strom von mindestens 1.000 Euro nachgewiesen werden.

Für Unternehmen mit einer leitungsgebundenen Energieversorgung durch Gas als Hauptenergiequelle gilt:

Der vom Unternehmen zu zahlende Preis für Gas muss sich im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Juni bis November 2021) mindestens verdreifacht haben (maßgeblich ist die Veränderung des Arbeitspreises je kWh ohne Mehrwertsteuer). Weiterhin ist für den Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 ein monatlicher Abschlag (ohne MwSt.) für Gas von mindestens 1.000 Euro nachzuweisen.

= Diese Unternehmen (leitungsgebundene Energieversorgung mit Strom und/oder Gas) erhalten einen einmaligen Ausgleich von bis zu 100 % ihres durchschnittlichen monatlichen Abschlags für Strom und/oder Gas.

Für Unternehmen mit einer nicht leitungsgebundenen Energieversorgung gilt:

Wenn anstelle von leitungsgebundenem Gas Öl, Kohle, Holz/Pellets und/oder nicht leitungsgebundenes Gas als Hauptenergiequelle genutzt wird, müssen die Beschaffungsausgaben insgesamt für diese Energieträger im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2021 einen über die Verdreifachung hinausgehenden Ausgabenanstieg von mindestens 1.250 Euro aufweisen. Zudem gilt, dass für das Jahr 2021 Energiekosten (ohne Kosten für Treibstoffe für Fahrzeuge und fahrbare Maschinen) in Höhe von mindestens sechs Prozent vom Umsatz angefallen sein müssen.

= Diese Unternehmen erhalten einen einmaligen Ausgleich von bis zu 80 % der Ausgaben, die über die Verdreifachung der Beschaffungsausgaben hinausgehen. Eine kombinierte Antragstellung für Strom plus Gas beziehungsweise Strom plus nicht leitungsgebundenem Energieträger ist möglich.

Die schriftlichen Anträge können formgebunden bis zum 22. März 2023 beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) eingereicht werden

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