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Neue Corona-Schutzverordnung für Schleswig-Holstein und Hamburg

Schleswig-Holstein:

Mit Wirkung ab dem 16.12.2021 bis zum 10.01.2021 gilt für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein u.a. Folgendes:

1. Die Geschäfte werden überwiegend ab dem 16.12.2020 geschlossen.

2. Ausnahme für in § 8 Abs. 1 aufgezählte Geschäfte/Sortimente der Daseinsvorsorge

3. Bei Mischbetrieben entscheidet das überwiegende Sortiment. Ist nur Nebensortiment zugelassen, ist das Geschäft insgesamt zu schließen.

4. Click & Collect bzw. Abholservice vorab bestellter oder verkaufter Ware zulässig für alle zulässig

5. Zugangsbeschränkung ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche (ausgenommen Geschäfte die überwiegend Lebensmittel anbieten, dort gilt lediglich Abstandsgebot 1,5m)

6. Verkauf von Feuerwerkskörpern verboten

7. kein Verkauf von Alkohol zwischen 23.00 und 06.00 Uhr

8. sonstige Hygiene- und Schutzbestimmungen gelten fort

9. Maßnahmen gelten bis zum 10. Januar 2021

10. Einzelhandel im Bereich Ernährung, Futtermittel und Hygiene zählt erneut zur kritischen Infrastruktur, was für dort Beschäftigte für die Notbetreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder die notwendiger Kinderbetreuung relevant ist.

Die meisten Regelungen für den Einzelhandel enthält § 8. Dieser lautet:

§ 8 Einzelhandel

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zulässig

1. die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt, sowie

2. der Verkauf von Weihnachtsbäumen, soweit er außerhalb geschlossener Räume stattfindet.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(5) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Weitere Einzelheiten können der Verordnung und der daran anschließenden Begründung zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden

Hamburg:

Änderung der Eindämmungsverordnung ab 16. Dezember

Analog zur Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz und den Verlautbarungen des Ersten Bürgermeisters vom 13. Dezember regelt die neue Corona-Eindämmungsverordnung die Schließung von Verkaufsstellen ab Mittwoch wie folgt:

Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist untersagt. Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots.

Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstellen geöffnet bleiben:

1. Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktvermarktern,

2. Apotheken,

3. Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitätshäuser,

4. Drogerien,

5. Babyfachmärkte,

6. Reformhäuser,

7. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,

8. Abhol- und Lieferdienste,

9. Getränkemärkte,

10. Tankstellen,

11. Banken und Sparkassen,

12. Poststellen,

13. Reinigungen,

14. Waschsalons,

15. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,

16. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

17. der Großhandel,

18. Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern (demnach ist der Handel mit Fahrrädern sowie Zubehör und Ersatzteilen untersagt)

19. Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist und

20. Weihnachtsbaumverkaufsstellen.

Maßgeblich für die Frage, ob ein Geschäft öffnen darf, ist jeweils das Schwerpunktsortiment. Es dürfen dann Waren des gesamten Sortiments verkauft werden. Das Nebensortiment darf jedoch nicht erweitert werden.

Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig.

Die Allgemeinen Hygieneanforderungen sind einzuhalten.

Die Verordnung tritt am kommenden Mittwoch, 16. Dezember, in Kraft.

Die vollständige Änderungsverordnung finden Sie in der Anlage. Die Lesefassung der jeweils gültigen Fassung finden Sie unter https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

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