Neue Regelungen zum Greenwashing – das müssen Sie jetzt tun
Um Verbraucher vor Irreführung zu schützen, gelten ab dem 27. September 2026 neue Regeln dafür, wie Sie mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben und im Verkauf umgehen dürfen. Grundlage ist das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit dem die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825) in nationales Recht umgesetzt wurde.
1. Umweltaussagen in Werbung und Verkauf
Bei den neuen Vorgaben für Umweltaussagen liegt vieles, soweit ein Industrieprodukt betroffen ist, in der Verantwortung des Herstellers, nicht bei Ihnen. Für Werbung auf Produkten, die sie unter einer Handelsmarke oder unter Ihrem Namen in den Verkehr bringen, sind dagegen Sie verantwortlich. Wir unterscheiden deshalb klar: Was gestalten und verantworten Sie selbst und wo genügt es, den Lieferanten anzusprechen und dies zu dokumentieren.
a) Was Sie selbst gestalten – hier ändern Sie
- Gemeint ist alles, was aus Ihrem Haus kommt: Schaufenster, Aktionsschilder, Regalauszeichnungen, Flyer, Anzeigen, Social Media, Ihre Website, Eigenmarken. Dafür haften Sie allein.
- Umweltaussagen nur mit Konkretisierung: Allgemeine Aussagen wie „öko“ oder „grün“ ohne direkte Begründung oder anerkanntes Umweltzeichen (z.B. EU-Ecolabel, Blauer Engel) sind künftig verboten. Auch Bilder wie Blätter und grüne Farbwelten können eine Umweltaussage sein. Konkrete Aussagen (z.B. „Gehäuse aus 80 % Recyclingkunststoff“) bleiben erlaubt.
- Die Aussage muss zum Umfang passen: Betrifft ein Umweltvorteil nur die Verpackung oder ein einzelnes Bauteil, darf er nicht wie eine Eigenschaft des ganzen Geräts wirken.
- Keine Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung: Graphisch aufbereitete Nachhaltigkeitsaussagen wie „Unsere grüne Auswahl“ oder „Hergestellt unter fairen Arbeitsbedingungen“ sind in der Regel als Siegel zu qualifizieren. Erlaubt sind nur noch staatliche Nachhaltigkeitssiegel oder solche, die auf einem unabhängigen Dritt-Zertifizierungssystem beruhen. Das Verbot von Siegeln bezieht sich nicht nur auf graphisch aufbereitete Umweltaussagen, sondern umfasst den gesamten Nachhaltigkeitsbereich einschließlich ethischer und sozialer Merkmale (z. B. Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Tierschutz).
- Keine produktbezogenen Aussagen durch Kompensation: Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ sind verboten, wenn die Aussage auf gekauften externen Klimazertifikaten beruht. Echte Einsparungen in der eigenen Lieferkette dürfen Sie weiter nennen.
- Zukunftsversprechen mit Umsetzungsplan: Aussagen über künftige Umweltleistungen sind nur zulässig, wenn ein konkreter, öffentlicher und drittgeprüfter Umsetzungsplan vorliegt.
- Gesetzliche Pflichten sind kein Verkaufsargument: Werbung mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. „Bei uns 2 Jahre Gewährleistung“) als besonderer Nachhaltigkeitsvorteil ist wie bisher („Werbung mit Selbstverständlichkeiten“) verboten.
- Keine Zuspitzungen: Aus „Ersatzteile 7 Jahre verfügbar“ darf kein „voll reparierbar“ werden.
b) Was vom Hersteller kommt – hier fragen Sie nach
- Sie sind nicht der Prüfer: Ob ein Nachhaltigkeitssiegel auf einer Herstellerverpackung zulässig ist, können Sie nicht selbst beurteilen, da die Nachweise beim Hersteller liegen.
- Was von Ihnen erwartet wird: Überprüfen Sie Ihre Verkaufsware auf auffällige Nachhaltigkeitssiegel und Umweltaussagen. Sprechen Sie bei Zweifeln Ihren Lieferanten an und bewahren Sie Anfrage und Antwort auf, da Ihnen dies als Nachweis dient.
- Warum das reicht: Adressat der neuen Verbote ist grundsätzlich die Person, welche die Aussage zur Förderung des Absatzes mit ihrem Produkt, der Verpackung oder ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht hat. Das ist grundsätzlich der Hersteller und nicht der Händler, soweit das Produkt nur angeboten und präsentiert wird.
- Herstellertexte nicht selbst kürzen: Wenn Sie erklärende Zusätze eigenmächtig wegstreichen, kann dies dazu führen, dass aus einer zulässigen Aussage eine unzulässige wird.
- Vorsicht bei Restposten und Direktimport: Bei Direktimporten von außerhalb der EU ist Vorsicht geboten. Günstige Restposten sind oft Bestände, die so nicht mehr angeboten werden dürfen.
2. Umgang mit Altware
- Keine Übergangsfrist, aber auch keine Panik: Der Stichtag 27. September 2026 ist rechtsverbindlich und sieht keine gesetzliche Übergangsfrist vor. Die neuen Regeln sind daher ab diesem Zeitpunkt einzuhalten. Altware, die den neuen Anforderungen nicht mehr entspricht, kann aber weiter zum Verkauf angeboten werden, wenn unzulässige Aussagen angepasst oder der Wahrnehmung durch den Verbraucher dauerhaft entzogen werden, etwa per Aufkleber.
- Behördliche Zurückhaltung bei physischer Lagerware: Die für die Rechtsdurchsetzung zuständigen nationalen Behörden des CPC-Netzwerks (EU-Netzwerk der nationalen Verbraucherschutzbehörden) wollen bei physischer Lagerware im Geschäft vorerst nachsichtig vorgehen und primär beraten, statt Ware zu vernichten. Je nach Produktgruppe und eigenen Umstellungsbemühungen kann unter Umständen Zeit für den Abverkauf gewährt werden. Da die Rechtsdurchsetzung in Deutschland nicht durch Behörden, sondern durch private klagebefugte Einrichtungen erfolgt, ist die Verabredung im CPC-Netzwerk für die deutsche Situation allerdings ohne unmittelbare Relevanz.
- Kein Schutz vor Abmahnungen: Die behördliche Nachsicht bindet weder Mitbewerber noch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände, weshalb bei Rechtsverstößen unabhängig von der Verabredung der Behörden im CPC-Netzwerk zivilrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen. Online-Angebote müssen wegen ihrer schnellen Änderbarkeit ohnehin sofort angepasst werden.
- Ihr Vorgehen: Sämtliche allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, die Sie selbst angebracht haben, müssen Sie eigenständig korrigieren oder entfernen bzw. die entsprechenden Waren aus dem Angebot nehmen. Wo die Aussage vom Hersteller stammt, sprechen Sie diesen schriftlich an und dokumentieren Sie Ihre Anfrage als Nachweis.
Ihr nächster Schritt:
- Eine hilfreiche Checkliste unseres Fachverbandes BVT führt Sie Punkt für Punkt durch die Umsetzung, getrennt nach dem, was Sie selbst tun, und dem, was über Ihren Lieferanten läuft.
Stand: September 2026 – diese Information ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.