Neues Öffnungszeitengesetz für Mecklenburg-Vorpommern ab Februar
Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage. Es ist zum 01. Februar 2024 in Kraft getreten.
Hier haben wir für Sie alle relevanten Punkte zusammengefasst, inklusive des neu aufgenommenen Anwendungsbereichs für „Kleinstverkaufsstellen ohne Personaleinsatz“, unter welche u.a. auch die sog. ‚Verkaufsautomaten‘ oder ‚Smart Stores‘ fallen.
Allgemein zulässige Öffnungszeiten
Der gewerbliche Verkauf ist an Werktagen von Montag bis Freitag ohne zeitliche Beschränkung und Samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. Der sonntägliche „Schautag“ ist nicht mehr möglich.
Ausnahmeregelung für Kleinstverkaufsstellen
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist jetzt das Feilhalten von Waren in Kleinstverkaufsstellen (wohl bis 100 qm) ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere geprägt sind von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung, also ohne sonntäglichen Personaleinsatz. Mit der Ausnahme von Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung geprägt sind, wird auf ein neuartiges Geschäftsmodell im Einzelhandel reagiert, das in verschiedenen Ausprägungen mit den Begriffen „automatische 24-Stunden-Läden“, „digitale Kleinstsupermärkte“ oder „begehbare Warenautomaten“ beschrieben wird. Allen Konstellationen gemein ist, dass diese Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal betrieben werden und Zugang sowie Bezahlung ausschließlich automatisiert bzw. auf der Grundlage von digitalen Verfahren erfolgen. Da Belange des Arbeitnehmerschutzes und des Wettbewerbsschutzes durch die genannten Kleinstverkaufsstellen aufgrund des Konzeptes nicht berührt werden, ist deren Aufnahme in den Anwendungsbereich der Öffnungszeitenregelungen weder erforderlich noch geboten.
Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für höchstens 5 Stunden zugelassen für
• Bäcker- und Konditorwaren,
• Milch und Milcherzeugnisse,
• Erzeugnissen landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger,
• Reisebedarf nach § 2 Abs. 1 ÖffZG M-V,
sofern diese Waren das Hauptsortiment in dieser Verkaufsstelle darstellen. Daneben dürfen als Nebensortiment auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen.
Weitere Ausnahmen gelten für Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen sowie Apotheken.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so ist der gewerbliche Verkauf für die Dauer von höchstens 3 Stunden bis maximal 14:00 Uhr zulässig sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden und überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft werden.
Bäderverkaufsordnung
Ausnahmen zu den den allgemeinen Verkaufszeiten werden unter anderem durch die Bäderverkaufsordnung MV geregelt. Die Regelung gilt für 76 ausgewählte Orte und Ortsteile wie z.B. Kur- und Erholungsorte, Weltkulturerbe-Städte und anerkannte Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr. Die Bäderregelung wurde für 2024 in der bisherigen Fassung verlängert und ermöglicht die Öffnung in den bisherig zugelassenen Orten ab dem 15.03.2024.
Eine Neufassung wird uns wohl noch im Februar 2024 zur Verbändeanhörung übermittelt. Wir werden hierüber zeitnah informieren.
Sonderöffnungszeiten an Samstagen und Sonntagen
Außerhalb der Bäderverkaufsordnung dürfen nach § 6 Abs. 1 ÖffZG M-V für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Die Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen. Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents (§ 6 Abs. 2 ÖffZG M-V)
In allen Gemeinden und Gemeindeteilen sind Öffnungszeiten an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Ersatzlos gestrichen wurden die bisherige Regelung des § 5 Absatz 4: „Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der gewerbliche Verkauf von Waren an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, für die Dauer von höchstens fünf Stunden in Gemeinden zulässig, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist.“