News

Öffnungszeitengesetz MV: Bewilligung Sonderöffnungszeiten aus besonderem Anlass an Ostersonntag und Pfingstsonntag 2024

Das neue Öffnungszeitengesetz (ÖffZG) ist am 01.02.2024 in Kraft getreten. Der noch ausstehende Erlass einer neuen Öffnungszeitenverordnung (ÖffZVO) führt dazu, dass die Geltungsdauer der Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO) zur Vermeidung einer Regelungslücke zu verlängern war.
Daraus resultiert für einzelne Gemeinden, die bislang nach dem alten Ladenöffnungsgesetz (LöffG) eine Ladenöffnung gem. § 6 LöffG aus besonderem Anlass beantragen konnten, eine Schlechterstellung bezüglich Sonderöffnungszeiten an Ostersonntag und Pfingstsonntag 2024. Durch § 6 Absatz 1 und 2 ÖffZG wird diese Möglichkeit nun verwehrt.

Dieser Wegfall wird noch nicht, wie beabsichtigt, durch neugestaltete Öffnungsmöglichkeiten aufgrund der neuen Öffnungszeitenverordnung kompensiert. Dadurch ist eine Schlechterstellung entstanden, welche nicht der tatsächlichen Regelungsabsicht entspricht. Grundsätzlich ist das Ansinnen, einen harmonischen Übergang zur Rechtswirksamkeit der neuen Öffnungszeitenverordnung zu schaffen.

Damit ist der Anwendungsbereich von § 6 Absatz 4 ÖffZG eröffnet. Im Hinblick auf den tatsächlichen Regelungsgedanken und um die Möglichkeit potentieller wirtschaftlicher Schäden auszuschließen, ist eine Ausnahme gemäß § 6 Absatz 4 ÖffZG unter Aussetzung des § 6 Absatz 1 und 2 ÖffZG im öffentlichen Interesse dringend notwendig.

Es gilt folgende, zeitlich befristete Ausnahme gem. § 6 Absatz 4 ÖffZG bei Vorliegen eines besonderen Anlasses:

  • Gemäß § 6 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes dürfen für alle Gemeinden oder Gemeindeteile des Landes aus besonderem Anlass weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. (Insbesondere werden die Gemeinden und Gemeindeteile, die in den Anlagen 1 und 2 der Bäderverkaufsverordnung genannt sind, hiervon zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen)
  • Die Ausnahme ist zeitlich zu befristen auf den Ostersonntag (31.03.2024) und den Pfingstsonntag (19.05.2024) des Jahres 2024. Hier wird eine Ausnahme von § 6 Abs. 2 ÖffZG aufgrund der momentanen Rechtslage als notwendig erachtet.

Hier geht’s zum Infoschreiben des Ministeriums

Login

[newsletter_form button_label="Jetzt abonnieren"] [newsletter_field name="email" label="E-Mail-Adresse*"] [newsletter_field name="privacy" label="Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen."] [/newsletter_form]