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Parkscheinautomaten müssen mit einer TSE abgesichert werden

Einzelhändler, die kostenpflichtige Parkplätze anbieten und bei denen die Abrechnung der Parkgebühren über einen Parkscheinautomaten erfolgt, müssen diese Automaten aus Sicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) absichern.

Denn aus Sicht des BMF sind Parkscheinautomaten keine Dienstleistungsautomaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die von der Fiskalisierung ausgenommen sind.

Es besteht nur dann keine Pflicht zur Ausrüstung eines Kassenautomaten mit einer TSE, wenn keine Möglichkeit zur Barzahlung gegeben ist. Dafür darf der Parkscheinautomat nur Debit- (z. B. girocard, Maestro, VPay) und Kreditkarten (z. B. Mastercard, Visa etc.) akzeptieren. Denn der Begriff Barzahlung wird weit gefasst. Neben Bargeld fallen darunter auch Geldkarten, die in einer Bank aufgeladen und „vor Ort“ entladen werden. Werden Geld- oder Gutscheinkarten akzeptiert, ist die KassenSichV anzuwenden und die Aufzeichnungen sind über eine TSE zu schützen.

Ebenso besteht die Pflicht, einen Bon bzw. Beleg auszugeben. Eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden, z. B. Knopfdruck ist nicht ausreichend. Sofern alle Angaben, die gemäß § 6 KassenSichV auf dem Beleg enthalten sein müssen, auf der Parkkarte abgebildet werden können, kann die Parkkarte als Träger für den gedruckten Beleg genutzt werden. Alternativ ist die Ausgabe eines elektronischen Belegs möglich. Zwar bedarf es dafür der Zustimmung des Kunden; diese kann aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Da es bewusst keine Formvorschriften zur Zustimmung der elektronischen Bereitstellung des Beleges gibt, ist diese bei einer Prüfung lediglich glaubhaft darzulegen. Eine schriftliche Dokumentation der Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich.

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