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Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für den Handel ab Sommer 2026

Mit dem neuen Recht auf Reparatur gelten ab dem 31. Juli 2026 neue gesetzliche Vorgaben. Während sich das eigentliche Reparaturrecht in erster Linie an Hersteller richtet, ergeben sich auch für den Handel wichtige Änderungen.

Besonders relevant: Entscheidet sich ein Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt für einen Austausch, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um ein Jahr. Händler sind verpflichtet, Kunden vor der Reparatur über diese Wahlmöglichkeit und die mögliche Gewährleistungsverlängerung zu informieren.

Diese Regelungen gelten für alle Kaufverträge und Produktgruppen – nicht nur für Elektrogeräte. Deshalb sollten alle Mitarbeiter im Verkauf und bei Reklamationen entsprechend informiert und geschult werden.

Welche Pflichten im Einzelnen gelten und wie Händler die neuen Vorgaben rechtssicher umsetzen, erläutert der BVT-Praxisleitfaden „Recht auf Reparatur“ mit zahlreichen Praxishinweisen und FAQs.

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