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Schleswig-Holstein hebt Quarantänepflicht auf

Am 16. November hat das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium einen  Erlass herausgegeben, den die Kreise und kreisfreien Städte über Allgemeinverfügungen umsetzen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 17.11. und sind bis zum 31.12.2022 befristet. Wie bei anderen Infektionskrankheiten gibt es zukünftig auch im Hinblick auf das Coronavirus keine staatliche Absonderungspflicht mehr, sondern stattdessen: 

  1. Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!

Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt

  1. außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
  2. in diesem Zeitraum für Besuchende ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
  3. in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
  4. in diesem Zeitraum für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
  5. für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.

Zur Dauer wird empfohlen, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren. Ausschlaggebend für die Anwendung der Regeln des Erlasses sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder bei einer Ärztin/Arzt nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich und unabhängig von dem Erlass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen die Möglichkeit haben, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten zu treffen auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber/in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnliche Maßnahmen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden. 

Zum Erlass

Presseinformation des Landes Schleswig-Holstein

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