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Schleswig-Holstein – Kabinett beschließt Corona-Verordnungen

Ab dem 02. September gelten im Norden neue Regelungen: 

Grundsätzlich bleiben die Bestimmungen zur Beschränkung der Kundenzahl je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche bestehen und auch die, dass eine Kontrollkraft ab 200 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Überwachung abgestellt werden muss.

Durch die Änderung zum 02. September 2020 gilt diese Vorgabe allerdings nicht mehr, wenn der Betreiber ein Hygienekonzept nach den Maßgaben von § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO erstellt hat und die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich aufstellt. Insoweit stellt die Neufassung eine Erleichterung für den Einzelhandel dar. Der Einzelhändler hat nun die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob er weiterhin die bislang geltenden Vorgaben umsetzt oder ein Hygienekonzept erstellt. Es bleibt aber vorzusehen, dass die Einhaltung der Abstandsregelungen möglich ist.

Schreiben des Ministeriums 10qm

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