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Schleswig-Holstein – Neue Corona-BekämpfungsVO ab Montag, 8. März

Fast der gesamte Einzelhandel kann landesweit öffnen +++ Kundenbeschränkungen und Hygieneanforderungen sind zu beachten

Heute hat die Landesregierung Schleswig-Holstein die ab Montag, 8. März geltende Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Danach darf wegen einer landesweiten 7-Tagesinzidenz unter 50 der Einzelhandel ab Montag fast landesweit öffnen, nicht jedoch in Flensburg, wo die Inzidenzwerte weiterhin zu hoch sind.

Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche wird zunächst eine Person je 10 Quadratmeter zugelassen. Für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern gilt eine zusätzliche Begrenzung von einer Person je 20 Quadratmeter für die über 800 Quadratmeter hinausgehende Fläche. So sind beispielsweise auf 1.000 Quadratmetern Verkaufsfläche gleichzeitig 90 (80+10) Personen erlaubt. Ausgenommen von den Personenbeschränkungen sind Verkaufsstellen, deren Sortiment hauptsächlich aus Lebensmitteln besteht. 

In der Begründung der den Einzelhandel regelnden Vorschrift heißt es:
Zu § 8 (Einzelhandel)
Zu Absatz 1
Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen angesichts der derzeitigen 7-Tages-Inzdienz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern öffnen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) vom 3. März 2021 bei steigenden Infektionszahlen.
Es bedarf jedoch unter anderem Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl von Kundinnen und Kunden in den Geschäften. Die Steuerung erfolgt über die Kundenzahl pro Quadratmeter. Je größer die Verkaufsfläche, desto mehr Kunden können sich gleichzeitig in Geschäften aufhalten. Um hier aus infektiologischen Gründen eine noch strengere Kundenzahlbegrenzung vorzunehmen, wird ab 800 Quadratmetern Verkaufsfläche lediglich eine Person je 20 Quadratmetern Verkaufsfläche erlaubt. Bei kleineren Geschäften wäre diese strenge Kundenzahlbegrenzung dagegen unverhältnismäßig, da sich in diesen Läden dann nur sehr wenige Kunden gleichzeitig aufhalten dürften. Für größere Geschäfte gelten die Kundenzahlbegrenzung bis 800 Quadratmeter und ergänzend die für über 800 Quadratmeter.
Einzig für Lebensmittelgeschäfte gibt es nach Satz 3 eine Ausnahme. In diesem wichtigen Bereich sollen Warteschlangen vermieden werden, die möglicherweise psychologisch ein übertriebenes Einkaufsbedürfnis (sog. Hamstern) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hervorrufen könnten.
Satz 4 fordert von der Betreiberin oder dem Betreiber sicherzustellen, dass die Vorgabe für die Kundenzahlbegrenzung ihres oder seinen Geschäftes eingehalten werden. Dazu bedarf es gegebenenfalls Kontrollen im Eingangsbereich. Dies kann auch durch Technik erfolgen.

Zu Absatz 2
Darüber hinaus müssen Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen.
Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern.
Es wird empfohlen, dass die Verkaufsstellen die Angebote für elektronische Kontaktnachverfolgung insbesondere Apps freiwillig nutzen, indem sie Kundinnen und Kunden die freiwillige Mitwirkung anbieten; allerdings darf der Zutritt oder die Leistungserbringung nicht von einer Nutzung solcher Angebote abhängig gemacht werden. Zudem sollten die Verkaufsstellen die Möglichkeit der elektronischen Terminvergabe nutzen, um die Besucherströme präventiv zu steuern. Soweit die Inzidenz wieder dauerhaft ansteigt, behält sich die Landesregierung vor, die Erhebung von Kontaktdaten und die Vereinbarung von Terminen verpflichtend vorzuschreiben.
Satz 3 regelt das Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr am Folgetag. Mit dem Genuss von Alkohol gehen besondere Gefahren einher. Seine enthemmende Wirkung führt häufig in Gruppen zu einer Unterschreitung des Abstandsgebotes und der Nichteinhaltung von Hygieneregeln. Dies soll aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens in der Nacht soweit wie möglich zumindest von gewerblicher Seite unterbunden werden. Wie auch beim Außerhausverkaufsverbot bei Gaststätten gemäß § 7 dürfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte keinen Alkohol in der Nacht verkaufen. Unzulässig ist auch die Ausgabe von Alkohol nach 23 Uhr, wenn er bereits vor 23 Uhr im Fernabsatz verkauft worden ist (z.B. durch „click and collect“). 

Zu Absatz 3
Weil in Einkaufszentren und Outlet-Centern Geschäfte konzentriert vorhanden sind, bedarf es in Absatz 3 besonderer zusätzlicher Regelungen für deren Betreiberinnen und Betreiber, damit auch steuernd in die Flächen vor den einzelnen Geschäften eingegriffen wird. Hierzu müssen die Betreiberinnen und Betreiber dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorlegen und sich genehmigen lassen, bevor das Einkaufszentrum oder das Outlet-Center betrieben werden darf. Ihre Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 3. In den Einkaufszentren oder im Outlet-Center dürfen nur solche Verkaufsstellen öffnen, die gemäß Absatz 1 öffnen können. 

Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Das Ausweiten der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um dem aktuellen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, gilt diese Pflicht nicht. Darüber hinaus ist Personal von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese gilt auch vor den Verkaufs- und Warenausgabenstellen und deren Parkplätze. Damit ist der unmittelbare Nahbereich der Eingänge gemeint.
Näheres zu der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a Absatz 1a. Die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sowie die Betreiberinnen und Betreiber des Einkaufszentrums oder des Outlet-Centers haben im Rahmen ihres Hausrechtes mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die Kundinnen und Kunden ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Ausübung des Hausrechts bedeutet, dass sie notfalls den Aufenthalt der Kundinnen und Kunden in dem Geschäft oder dem Einkaufszentrum bzw. Outlet-Center beenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Kundinnen und Kunden gibt, die nach § 2a Absatz 1 Satz 5 nicht verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung. Die bereits gültige Quarantäne-Verordnung wurde bis zum 28. März verlängert.

Die Öffnungsmöglichkeiten sind derzeit sicher die weitreichensden in ganz Deutschland. Bleibt zu hoffen, dass die 7-Tage-Inzidenz unter 50 bleibt. Sollte der Wert jedoch die 50-er Marke überschreiten, will die Landesregierung die Geschäfte dennoch weitgehend geöffnet lassen. Es soll dann eine möglichst praxistaugliche Click & Meet Lösung zugelassen werden, bei der der Kontaktdatennachverfolgbarkeit eine besondere Rolle zukommt. Daher erfolgt auch der Hinweis der Landesregierung darauf, auch schon vor Erreichen dieses Wertes eine Kontaktdatenerfassung und oder Terminvereinbarungsmöglichkeit in den Geschäftsablauf zu integrieren. Die Landesregierung hat diese Maßnahmen noch nicht als verpflichtend formuliert, sich dies aber für den nicht unwahrscheinlichen Fall des Überschreitens des Grenzwertes ausdrücklich vorbehalten. Wir sind für den Bedarfsfall, den wir uns alle nicht wünschen, dazu vorbereitend bereits mit der Landesregierung im Austausch. Zunächst ist dieses Öffnungssignal ein Moment, den wir uns aller erhofft haben. Die Branche wird sicher unter strenger Beobachtung stehen, ob die Vorgaben auch eingehalten werden. Um schon von Beginn an keinen Anlass für Kritik oder weitergehende Auflagen zu geben, bitten wir alle im eigenen Interesse darum, die Hygienekonzepte möglichst optimal zu gestalten und streng zu befolgen.

Wir wünschen allen einen guten Start!! Erfolg braucht Verbündete!! Wir sind an Ihrer Seite!! 

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