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Schleswig-Holstein – Neue Corona-Verordnungen veröffentlicht

Die Landesregierung hat drei Corona-Verordnungen angepasst. Ab Montag sind damit weitere Öffnungsschritte möglich. Diese betreffen jedoch nicht den Einzelhandel.

Wie angekündigt hat die Landesregierung am Sonnabend die überarbeitete Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Sie enthält neben neuen Kontaktregeln für private Treffen (bis zu zehn Personen) auch in Innenbereichen unter anderem Öffnungen bei außerschulischen Bildungsangeboten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Gottesdiensten sowie im Sport. Außerdem wurden die Regelungen für Veranstaltungen wie Feste, Empfänge, Konzerte und Märkte angepasst – diese sind auch in geschlossenen Räumen wieder möglich.

Weitere Konkretisierungen

Darüber hinaus hat die Landesregierung verschiedene Regelungen konkretisiert. So gilt künftig, dass in geschlossenen Räumen maximal zehn Personen gemeinsam Sport machen dürfen, sofern sie keinen negativen Coronatest vorlegen. Darüber hinaus gilt eine Testpflicht, ausgenommen sind genesene und/oder vollständig geimpfte Personen. Dann dürfen bis zu 25 Personen im Innenraum trainieren, im Außenbereich bis zu 50 Personen. Verfügt die Sportanlage über mehrere getrennte Räume, ist die Gesamtzahl der zulässigen Sportler:innen nochmals beschränkt: In diesem Fall dürfen maximal 125 Personen innerhalb und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume in der Anlage Sport treiben, soweit dafür eine ausreichende Fläche zur Verfügung steht (20 Quadratmeter pro Person).

Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen.
  • Die Testpflicht für Besucher:innen von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven entfällt auch in Innenbereichen. Voraussetzung dafür ist, dass sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter in den Räumlichkeiten aufhält. Ab einer Besuchsfläche von mehr als 800 Quadratmeter muss für jede weitere Person mindesten 20 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • Mitarbeitende in Gaststättenbereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (insbesondere in der Bewirtung), müssen spätestens alle 72 Stunden einen negativen Test vorlegen.
  • Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an vergleichbaren Orten ist nicht mehr verpflichtend, kann aber von Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschrieben werden.

Die Verordnung gilt bis zum 13. Juni 2021.

Neue Regeln für Schulen und Hochschulen Ebenfalls angepasst wurden die Schulen-Coronaverordnung sowie die Hochschulen-Coronaverordnung.

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