News

Schleswig-Holstein – Weiteres Vorgehen in Kreisen und kreisfreien Städten

Die Landesregierung hat gestern (28. April) über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schulen, Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel in den Kreisen und kreisfreien Städten entschieden. In Kreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelten automatisch die Regeln aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz sowie nach Lagebewertung die ergänzenden Maßnahmen aus dem so genannten 100er Erlass der Landesregierung.

Kreise und kreisfreie Städte, die drei Tage in Folge in der 7-Tage-Inzidenz über 50 liegen, stimmen weitere Maßnahmen mit der Landesregierung ab. Grundlage sind hier der so genannte 50er-Erlass und die jeweilige Lagebewertung des Gesundheitsamtes vor Ort. Die gestern beschlossenen Maßnahmen gelten ab Montag, 3. Mai (bis einschließlich 9. Mai).

In Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Plön und Flensburg ist der Einzelhandel geöffnet. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde bzw. eine Kundin je zehn Quadratmeter bedient werden. Die Kundenzahl für eine 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche wird auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden.

In Dithmarschen, Ostholstein, Lübeck, Kiel, Steinburg, Segeberg, Rendsburg-Eckernförde und Neumünster dürfen Kundinnen und Kunden Geschäfte des Einzelhandels nur unter Angabe ihrer Kontaktdaten betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die darüber hinaus gehende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden. In den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Stormarn und Pinneberg gilt derzeit die „Notbremse“. Dort gelten die entsprechenden Maßnahmen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz (siehe auch Newsletter vom 22. April Ausgabe 25|21).

Die Erlasse finden Sie unter: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Sobald die Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte vorliegen, können Sie diese auf unserer Homepage unter folgendem Link einsehen: https://hvnord.de/allgemeinverfuegungen-kreise-kreisfreie-staedte/

Login

[newsletter_form button_label="Jetzt abonnieren"] [newsletter_field name="email" label="E-Mail-Adresse*"] [newsletter_field name="privacy" label="Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen."] [/newsletter_form]