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Schleswig-Holsteins neue Corona-Schutz VO gilt ab 30.11.2020

Zugangsbeschränkung auf eine Person je 10qm Verkaufsfläche +++ Lebensmitteleinzelhandel davon ausgenommen +++ Maskenpflicht jetzt auch in Theken- und Tresenbereichen, vor den Geschäften und auf Parkplätzen

Die neue Corona-Schutz VO für Schleswig-Holstein liegt jetzt vor. 

Die maßgeblichen Regeln für den Einzelhandel sind wieder in § 8 enthalten. Neu für den Einzelhandel ist die Zugangsbeschränkung von einer Person je 10qm Verkaufsfläche, von der jedoch der Lebensmitteleinzelhandel ausgenommen ist. Neu sind auch einige Verschärfungen der Maskenpflicht.

§ 8 Absatz 3 regelt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Kundinnen und Kunden sowie das Personal auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. In Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, gilt diese Pflicht nicht. Darüber hinaus ist Personal weiterhin von der Maskenpflicht befreit, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist. Mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren haben Kundinnen und Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht wurde erweitert auf den Bereich vor den Verkaufs- und Warenausgabestellen und deren Parkplätze.

Weitere Einzelheiten werden in § 8 und der Begründung zu § 8 erläutert. Die Begründung finden Sie am Ende des Verordnungstextes.

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