Schnee und Eis entbinden nicht von der Arbeitspflicht
Auch bei winterlichen Witterungsverhältnissen bleiben die vertraglich vereinbarten Arbeitspflichten grundsätzlich bestehen. Mitarbeitende sind daher verpflichtet, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, um trotz Schnee und Eis pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Zwar zeigen viele Unternehmen – auch im Handel – bei einem verspäteten Arbeitsantritt Verständnis und suchen nach innerbetrieblichen Lösungen. Dennoch ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumutbar, sich frühzeitig über die aktuelle Wetterlage zu informieren und gegebenenfalls alternative Verkehrsmittel, etwa den öffentlichen Nahverkehr, zu nutzen. Kommt es dennoch zu einer Verspätung, verringert sich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, was in der Regel zu einer entsprechenden Minderung des Lohns führt. Diese kann jedoch vermieden werden, wenn die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.