Sonntagsfahrverbot

Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für LKW in der Lieferlogistik des Lebensmitteleinzelhandels

Schleswig-Holstein

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus ist festzustellen, dass in Schleswig-Holstein in stärkerem Maße als gewöhnlich Artikel aller Art nachgefragt werden und es hierdurch zu vorübergehenden Versorgungsengpässen in Schleswig-Holstein kommen kann. Um die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Güter – auch mit Blick auf längere Transportzeiten durch Grenzschließungen/Grenzkontrollen sowie besondere Bedarfe des Einzelhandels infolge veränderter Öffnungszeiten – zu garantieren, sind effiziente Lieferketten erforderlich.

Vor diesem Hintergrund erteilt das Land Schleswig-Holstein eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO.

Verlängerung Erlass Ausnahme SuF Corona SH

Auf unseren Antrag hat das Wirtschaftsministerium den Kreisen und Kreisfreien Städten mitgeteilt, dass das Genehmigungserfordernis für den Lkw-Transport von Artikeln des Trockensortiments für den Einzelhandel innerhalb Schleswig-Holsteins  nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO zunächst bis zum 30. Mai 2020 nicht mehr erforderlich ist. Das heißt, der Transport ist gestattet. Das Wirtschaftsministerium hat das Innenministerium, die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Straßenverkehrsbehörden informiert. Letztere sollen die Bußgeldstellen und das Innenministerium die Polizeidienststellen informieren.

Zur Vermeidung von eventuellen Missverständnissen bei Fahrzeugkontrollen wird empfohlen, dass in den entsprechenden Lieferfahrzeugen eine Kopie des Erlasses mitgeführt wird.

Erlass Ausnahme SuF Corona – SH

Mecklenburg-Vorpommern

Auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird das Fahrverbot nach § 30 Absatz 3 und 4 StVO ab sofort befristet bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 StVO für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3 und 4 StVO) sind für Fahrten bis zum 30.6.2020 nicht erforderlich. Das gilt auch für Leerfahrten.

Erweiterung Erlass Ausnahme SuF Corona MV

Auf unseren Antrag hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung die Aussetzung des Fahrverbots für die Beförderung von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und medizinischen Produkten nach § 46 Absatz 2 StVO an Sonn- und Feier-tagen und nach § 4 Absatz 3 der Ferienreiseverordnung mitgeteilt. Diese Sondergehmigung ist zunächst befristet bis zum 16.09.2020.

Das Ministerium für Inneres und Europa wird gebeten, die zuständigen Dienststellen der Polizei entsprechend zu unterrichten.

Zur Vermeidung von eventuellen Missverständnissen bei Fahrzeugkontrollen wird empfohlen, dass in den entsprechenden Lieferfahrzeugen eine Kopie des Erlasses mitgeführt wird.


Hamburg

Zur Allgemeinverfügung für Hamburg


Sachsen


Zum Hintergrund:

Bekanntermaßen hat die Verbreitung des Corona Virus in den vergangenen Tagen dazu geführt, das breite Bevölkerungsteile sich in stärkerem Maße insbesondere auch mit Artikeln des sog. Trockensortimentes (u.a. haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) verstärkt bevorraten, was vereinzelt temporär zu leeren Regalen in einigen Einzelhandelsbetrieben geführt hat. Der Einzelhandel ist sehr bemüht, die jederzeitige Warenverfügbarkeit in allen Einzelhandelsbetrieben sicherzustellen. Dies ist weniger ein Problem der Warenverfügbarkeit in den Zentrallagern – gleichwohl ist die Lieferlogistik stark gefordert. Um den Eindruck leerer Regale bei den Verbrauchern zu vermeiden, hat der Handelsverband Nord diese Befreiung beantragt.

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